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BFH Urteil v. - IV R 167/80 BStBl 1981 II S. 527

Gesetze: EStG § 6bEStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 5UmwStG 1969 § 18

Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nicht schon deshalb Betriebsvermögen, weil der Gewinn aus ihrer Veräußerung steuerpflichtig ist; zur Bedeutung der Eintragung einer Personengesellschaft in das Handelsregister für die Annahme gewerblichen Betriebsvermögens

Leitsatz

1. Auch eine in das Handelsregister als KG eingetragene Personengesellschaft, deren Gesellschafter nur natürliche Personen sind, hat einkommensteuerrechtlich gewerbliches Betriebsvermögen nur, wenn und solange sie in einer Weise tätig ist, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt sind.

2. Einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 18 UmwStG 1969 (= § 21 UmwStG 1971) sind nicht schon deshalb Betriebsvermögen im Sinne von § 4 Abs. 1 und § 5 EStG, weil der Gewinn aus ihrer Veräußerung steuerpflichtig ist und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Bei Ihrer Veräußerung kann deshalb eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nur dann gebildet werden, wenn die Anteile nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen Betriebsvermögen waren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 527
FAAAA-91639

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BFH, Urteil v. 19.03.1981 - IV R 167/80

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