BGH Beschluss v. - 1 StR 47/22

Instanzenzug: Az: 1 StR 47/22 Urteilvorgehend LG Landshut Az: 1 KLs 401 Js 585/13 (4)

Gründe

11. Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin mit Urteil vom als unbegründet verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtmittels sowie die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

2Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 Euro festgesetzt. Die Nebenklägerin wendet sich mit Schreiben vom „gegen den mit Verfügung der Frau Oberamtsrätin T.      vom beantragten Kostenansatz“ und beantragt, die entstandenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

32. Die zulässige Erinnerung der Nebenklägerin nach § 66 Abs. 1 GKG, die dahingehend auszulegen ist, dass sie sich gegen den Kostenansatz vom richtet, hat keinen Erfolg.

4a) Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 162 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3520 des Kostenverzeichnisses.

5Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

6b) Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich die Nebenklägerin nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. Rn. 7 mwN).

73. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:290922B1STR47.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-25261