Abschnitt 2: Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 Nationale Klimaschutzziele [1]
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:
bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.
(2) 1Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. 2Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.
(3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.
(4) 1Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. 2Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.
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JAAAJ-25217
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3905) mit Wirkung v. .