Kein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben für Schuldzinsen, soweit die Verbindlichkeiten durch Verwertung des aktiven Betriebsvermögens hätten getilgt werden können
Leitsatz
Soweit es ein Steuerpflichtiger bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs unterläßt, vorhandene aktive Wirtschaftsgüter zur Berichtigung der Betriebsschulden einzusetzen, sind die verbleibenden Schulden in Höhe des unterlassenen Ausgleichs nicht mehr durch die frühere gewerbliche Tätigkeit veranlaßt. Auf diese Verbindlichkeiten gezahlte Schuldzinsen können nicht als nachträgliche (gewerbliche) Betriebsausgaben anerkannt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 463 WAAAA-91629