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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 1419/19

Gesetze: AStG § 15 Abs. 1; AStG § 15 Abs. 2; AStG § 15 Abs. 6; AStG § 18 Abs. 4; AEUV Art. 63; AEUV Art. 64; AEUV Art. 65 Abs. 1; AEUV Art. 65 Abs. 3

§ 15 Abs. 6 AStG gilt wegen des Vorrangs der Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatenfälle (hier Schweizerische Familienstiftung)

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AStG verstößt für Drittstaatenfälle (hier Schweizerische Familienstiftung) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Kapitalverkehrsfreiheit wird jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG auf Drittstaatenfälle hinreichend Rechnung getragen.

  2. Anfallsberechtigt im Sinne von § 15 AStG und somit Adressaten der Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung sind auch mangels rechtlich verfestigter Stellung nicht bezugsberechtigte Personen, denen nach der Satzung und den weiteren feststellbaren Umständen das Vermögen der ausländischen Stiftung bei deren Auflösung am Feststellungsstichtag zugeflossen wäre.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 1336 Nr. 21
ZAAAJ-25216

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 13.07.2022 - 8 K 1419/19

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