BGH Beschluss v. - 4 StR 206/22

Instanzenzug: Az: 4 StR 206/22 Beschlussvorgehend LG Detmold Az: 23 KLs 32/21nachgehend Az: 4 StR 206/22 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten A.  wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 67.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten H.   hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 85.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung der Einziehungsaussprüche und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts seine auf § 73, § 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Hiernach erzielten die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Verkaufserlöse lediglich in Höhe der in der Beschlussformel genannten Beträge.

32. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die auf die Revisionsbegründungen gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg beider Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:290922B4STR206.22.1

Fundstelle(n):
JAAAJ-24968