Wenn das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Erlasses eines Feststellungsbeschlusses ein Hoffolgezeugnis erteilt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Beschwerde statthaft, obwohl die Erteilung des Hoffolgezeugnisses als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist.
In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war.
Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist nicht maßgeblich, wenn objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt ist.
Hat ein Erblasser durch letztwillige Verfügung einen Hoferben eingesetzt und kann dieser die Hofnachfolge deshalb nicht antreten, weil die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits entfallen war, dann ist diese Verfügung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Bedachte die Besitzung unabhängig von ihrer höferechtlichen Einordnung erhalten soll. Selbst wenn die landwirtschaftliche Besitzung der wesentliche Vermögensgegenstand des Erblassers ist, kommt aber eine Alleinerbschaft des Hoferben gem. § 2087 BGB nicht in Betracht, wenn die Auslegung des Testaments einen anderslautenden Willen des Erblassers ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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