Daraus, dass ein vorgelegtes Testament nicht den Anforderungen der §§ 2247, 2267 BGB genügt, weil die Unterschriften fehlen, folgt nicht zwingend, dass das Testament ungültig ist, wenn ein ehemals formgerechte Testamentserrichtung zuverlässig nachgewiesen werden kann. Auch wenn an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, kann im Einzelfall schon das äußere Erscheinungsbild dafür sprechen, dass ursprünglich ein wirksames Testament vorgelegen hat, bei dem die Unterschriften offensichtlich nachträglich abgeschnitten worden sind.
Die Feststellungslast für den Widerruf eines Testaments trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments zur Begründung seines Erbrechts beruft. Das gilt auch für den gemeinsamen Widerruf eines Ehegattentestaments.
An den Nachweis eines zur Anfechtung des Testaments gem. § 2078 Abs. 2 BGB berechtigenden Motivirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Vortrag, der Erblasser, der seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte, sei bei Testamentserrichtung davon ausgegangen, dass seine Ehefrau nicht bei intakter Ehe aus der Ehewohnung ausziehen werde, reicht nicht aus, wenn sich nicht feststellen lässt, das die Vorstellung des Erblassers in Bezug auf die eheliche Treue der Ehefrau das bestimmende Motiv für die Erbeinsetzung gewesen ist. Daran können Zweifel bestehen, wenn der Erblasser selbst während der Ehezeit außereheliche Beziehungen mit anderen Frauen gehabt hat.
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