1. Ein Antrag nach § 44 SGB X kann grundsätzlich nur von dem Leistungsberechtigten selbst verfolgt werden. Selbst die aktive Übertragung von Sozialleistungsansprüchen durch einen Leistungsberechtigten greift grundsätzlich nicht in das Sozialrechtsverhältnis ein und verleiht insbesondere nicht die Verfahrensrechte des SGB X und des SGG (vgl LSG Halle vom - L 8 SO 17/17= juris Orientierungssatz 1).
2. Der Sozialhilfeträger ist nach § 97 Abs 4 SGB XII für die Erbringung stationärer Betreuung einem Behinderten gegenüber zuständig. Bei gesetzlich versicherten Hilfebedürftigen deckt sich der Inhalt der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII mit dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere im Sinne einer Art "Ausfallversicherung" bei einer bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen durch die Krankenkasse, wird durch die Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII nicht begründet (vgl LSG Halle vom - L 8 SO 17/17 = juris Orientierungssatz 3.).
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.03.2021 - L 8 SO 19/19
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