1. § 47 Abs 1 S 1 SGB I eröffnet dem Leistungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Auszahlungsarten (Überweisung auf ein Konto oder Übermittlung an den Wohnsitz). Der Leistungsberechtigte ist nicht zur Einrichtung eines Kontos verpflichtet.
2. Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 47 Abs 1 S 1 SGB I ist so zu verstehen, dass damit nicht die Wohnung des Leistungsberechtigten, sondern nur die kleinste politische Einheit gemeint ist.
3. Verlangt der Leistungsberechtigte gemäß § 47 Abs 1 S 1 SGB I die Übermittlung der Leistungen an seinen Wohnsitz, steht der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann sich aufgrund des Wunschrechts des Leistungsberechtigten aus § 33 S 2 SGB I ergeben.
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.05.2022 - L 4 AS 357/22 B ER
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