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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 365/17

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe d; GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe f

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich bei Beauftragung von Spezialagenturen

Leitsatz

Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich (out of Home) einer sog. Spezialagentur unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.

Derartige Aufwendungen sind als Aufwendung für Dienstleistungen auch nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 22
GStB 2023 S. 91 Nr. 3
GStB 2023 S. 92 Nr. 3
CAAAJ-24658

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 11.05.2022 - 8 K 365/17

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