Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals gehört im bayerischen Raum nicht zur typischen Berufskleidung
Leitsatz
Der Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Nürnberger Lokals im Dienst tragen muß, ist auch bei nahezu ausschließlich beruflicher Benutzung nicht als typische Berufskleidung zu beurteilen. Die Aufwendungen für den Anzug können daher weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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