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StuB Nr. 20 vom Seite 766

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 7g EStG

ORR Dipl.-Fin. (FH) Dirk Steiner

§ 7g EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom begünstigt Investitionen kleiner und mittlerer (gewerblicher, selbständiger oder land- und forstwirtschaftlicher ) Betriebe. Hierzu sieht die Vorschrift zwei Mechanismen vor: Einerseits wird durch einen Investitionsabzugsbetrag Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Investition vorverlagert. Der hierdurch eintretende Steuerstundungseffekt und die infolgedessen freiwerdenden finanziellen Mittel sollen der Investitionsunterstützung dienen. Zusätzlich (also neben der regulären Abschreibung i. S. von § 7 EStG) gewährt die Vorschrift Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Regelungen über den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung stehen dabei (im Gegensatz zur Vorgängerregelung ) unabhängig voneinander, so dass die Sonderabschreibung die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nicht voraussetzt. Da es sich bei § 7g EStG um eine betriebsbezogene Begünstigung handelt, kann ein Stpfl., der mehrere Betriebe führt, die Begünstigung für jeden Betrieb in Anspruch nehmen (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG).

Kernfragen
  • Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt i. S. von § 7g EStG, und ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags eine Investitionsabsicht erforderlich?

  • Wie hoch darf der Gewinn eines Betriebs sein, um in den Anwendungsbereich des § 7g EStG zu fallen?

  • Welche Rechtsfolgen treten bei fehlender Investition oder Verstoß gegen die Nutzungs- oder Verbleibensvoraussetzungen ein?

I. Bildung des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 EStG)

1. Begünstigtes Wirtschaftsgut, begünstigter Betrieb, Gewinnermittlungsart und -grenze

[i]Egner/Stößel, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Grundlagen, NWB FAAAE-44825 Happe, Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG, BBK 14/2022 S. 655, NWB IAAAJ-16919 Egner/Stößel, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl. 2022, § 7g, NWB DAAAH-96665 Vom Anwendungsbereich des § 7g EStG erfasst und damit begünstigt sind ausschließlich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (vgl. § 247 Abs. 2 HGB), die in einem dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht begünstigt sind folglich Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (insbesondere Waren), unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (bspw. Mietereinbauten) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter. So ist z. B. die künftige Anschaffung von Software nicht begünstigt, weil es sich hierbei um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sowie eine Sonderabschreibung kommt hier nicht in Betracht. Keine Bedeutung kommt der Differenzierung zu, ob es sich bei angeschafften Wirtschaftsgütern um gebrauchte oder neue handelt.

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