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Eine Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar?
Stellt die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, eine freigebige Zuwendung dar? Ist der Verzicht eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann? Verstößt die Besteuerung des Vorgangs gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Folgerichtigkeitsgebot und den Schutz der Ehevertragsfreiheit?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().