Bei einer Nettolohnvereinbarung gehört die übernommene Lohnsteuer auch insoweit zum Arbeitslohn, als ein künftiger Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abgetreten ist
Leitsatz
Bei einer Nettolohnvereinbarung stellt die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer Arbeitslohn dar. Das gilt auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer und der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch schon bei der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten hatte. Werden aufgrund der Einkommensteuerveranlagung die zuviel gezahlten Steuern in einem späteren Kalenderjahr auf Weisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber erstattet, so kann dies nicht rückwirkend bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers für das Streitjahr steuermindernd berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 771 MAAAA-91466
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