Keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Geschäften, die zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts gehören
Leitsatz
Ein Rahmenvertrag, durch den sich ein Rechtsanwalt für die Zusage der Übertragung aller bei einem Mandanten anfallenden Beitreibungssachen seinerseits verpflichtet, nicht beitreibbare erstattungsfähige Honorarforderungen dem Mandanten gegenüber nicht geltend zu machen, gehört zu den die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts betreffenden Geschäften. Kündigt der Mandant einen solchen Vertrag und fällt infolgedessen die Verpflichtung weg, die Gebühren nicht geltend zu machen, so liegt in der Zahlung der Gebühren für alle bei Vertragsbeendigung noch laufenden Beitreibungssachen innerhalb kurzer Zeit keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. , BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).
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