Ein Arbeitgeber, der arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgratifikationen zuzuwenden, sie aber langjährig gezahlt hat, kann Barzuwendungen, die betragsmäßig den üblicherweise gezahlten Weihnachtsgratifikationen entsprechen, an seine Arbeitnehmer in der Weise gewähren, daß er sie in einen steuerpflichtigen Gratifikationsteil und in steuerfreie Zuwendungen anläßlich eines Geschäftsjubiläums aufteilt, soweit die Voraussetzungen für ein steuerfreies Jubiläumsgeschenk vorliegen.