Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler
Leitsatz
1. Willigt ein ausübender Künstler gegenüber einem inländischen Schallplattenhersteller darin ein, daß seine Darbietungen auf Tonträger aufgezeichnet und mechanisch (zum Zwecke des Vertriebs) vervielfältigt werden (§ 75 UrhG), so erbringt der ausübende Künstler eine einheitliche sonstige Leistung in Form der Duldung fremder Rechtsausübung. Leistungsort ist der Sitz des Schallplattenherstellers, mit dem der ausübende Künstler in vertragliche Beziehungen getreten ist.
2. Bei dieser rechtlichen Beurteilung verbleibt es, wenn der ausübende Künstler (statt einer Einwilligung in die Vervielfältigung) das Recht auf Vervielfältigung an den Schallplattenhersteller abtritt (§ 78 UrhG).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 598 AAAAA-91444
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