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Grunderwerbsteuer | Anteilsvereinigung bei einer grundbesitzenden GmbH
(1) Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Abtretung eines Geschäftsanteils, verwirklicht erst ein gesellschaftsrechtlich formwirksames Rechtsgeschäft den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Ein formloser Gesellschafterbeschluss reicht nicht aus. (2) Die Anrechnung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG ist nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung gem. § 17 Abs. 3 GrEStG (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2; § 6a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F.).
Die Nichterhebung der Steuer gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG ist nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG, sondern hat vielmehr durch das jeweilige für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige FA (Festsetzungsfinanzamt) zu erfolgen, so der BFH in Übereinstimmung mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ...BStBl 2016 I S. 282BStBl 2016 I S. 282