Kein Erwerb in Abbruchabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach Ablauf von drei Jahren nach dessen Erwerb; Dreijahresfrist beginnt mit obligatorischem Rechtsgeschäft
Leitsatz
Beginnt der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb mit dessen Abbruch, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht (, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620). Für den Beginn der Dreijahresfrist ist in der Regel der Abschluß des obligatorischen Rechtsgeschäfts maßgebend.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 509 GAAAA-91429
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