Aufwendungen für die Miete am Beschäftigungsort anläßlich einer doppelten Haushaltsführung sind - soweit sie überhöht sind - nicht als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen beruflich veranlaßter doppelter Haushaltsführung sind nicht ,,notwendig'' im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls als überhöht anzusehen sind. Mietaufwendungen am Arbeitsort können überhöht sein, wenn der Steuerpflichtige dort zur Befriedigung seiner gesellschaftlichen Bedürfnisse eine große und teure Wohnung genommen hat.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 473 YAAAA-91423
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