1. Grundbesitz wird in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang dem Zweck der Volksbildung nutzbar gemacht im Sinne von
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, wenn er zumindest zeitweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, indem zumindest
zeitweise der Zugang zu privaten Räumen einer interessierten Öffentlichkeit ermöglicht wird (hier: allgemein erkennbar aufgestelltes
Schild und Homepageeintragungen mit Hinweisen auf Führungen von Gruppen bzw. Einzelpersonen). Eine ständige Zurverfügungstellung
der Immobilie für die Öffentlichkeit ist generell nicht erforderlich.
2. Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn eine gewisse Zeitnähe
zwischen dem Erwerbszeitpunkt – in der Regel dem Besteuerungsstichtag – und dem Zeitpunkt der Nutzbarmachung zu Zwecken der
Forschung oder der Volksbildung besteht. Hierbei ist einerseits eine Nutzbarmachung des Objekts nicht bereits innerhalb von
6 Monaten ab Kenntnis des Erwerbs erforderlich, andererseits reicht eine Nutzbarmachung erst nach 10 Jahren nicht aus. Der
Maßstab für eine solche Zeitnähe ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles (hier: Zurverfügungstellung des Grundbesitzes
für die Öffentlichkeit innerhalb von rund 3 Jahren nach Erbvergleich noch ausreichend angesichts detaillierter Einzelregelungen
in einem komplexen Erbfall, zunächst gescheiterter Verhandlungen bzgl. der Nutzbarmachung und erforderlicher Instandsetzungsarbeiten).
3. Bei einem Erbvergleich kann nicht auf den Besteuerungsstichtag als Erwerbszeitpunkt abgestellt werden. Vielmehr kann erst
ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses von dem Erwerber die Entscheidung erwartet werden, ob er den Gegenstand zu den in
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG genannten Zwecken für die Öffentlichkeit nutzbar machen möchte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 11 Nr. 48 DStRE 2022 S. 1438 Nr. 23 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 ErbBstg 2023 S. 1 Nr. 1 UVR 2023 S. 73 Nr. 3 UAAAJ-23145
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FG Münster, Urteil v. 19.08.2022 - 3 K 2935/20 Erb
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