Online-Nachricht - Donnerstag, 29.09.2022

Einkommensteuer | Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien (BFH)

Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte mindern nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ‑ in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip) ‑ die Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Es handelt sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum gezahlte Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften steuerlich zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Klägerin sind sie im Veranlagungsjahr des Bezugs der jeweiligen Stillhalterprämien zu berücksichtigen. Das FG der ersten Instanz entschied dagegen, dass die Aufwendungen für die Glattstellungsgeschäfte im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen seien ().

Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg:

  • Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte mindern nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG - in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip) - die Einnahmen in dem VZ, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden.

  • Es handelt sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

  • Ergibt sich dabei für das einzelne Stillhalter-/Glattstellungsgeschäft ein Verlust (eine negative Differenz), ist dieser abzugsfähig und unterliegt nicht dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAJ-22992