Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache - "Küchenmaschine" – Aliud – Zur Frage der unzulässigen Veränderung des Schutzbereichs – Aufnahme eines Merkmals im Verlauf des europäischen Erteilungsverfahrens
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 269 898 (im Folgenden: Streitpatent) im Umfang des Patentanspruchs 1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 27. Juni 2002 als europäische Patentanmeldung (Nr. 02014300.4) angemeldet worden ist und die Prioritäten zweier deutscher Patentanmeldungen in Anspruch nimmt (DE 10131483 vom 29. Juni 2001 und DE 10226941 vom 17. Juni 2002). Es trägt die Bezeichnung „Küchenmaschine“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 502 12 094.0 geführt. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent, das im Umfang seines Patentanspruchs 1 angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 8 Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8.
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