1. Der VI. Senat schließt sich dem Urteil des IV. Senats des (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) dahin an, daß die Mitwirkung eines Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis die Annahme einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann nicht ausschließt, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.
2. Abfindungen wegen Auflösung von Dienstverhältnissen sind in der Regel eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die Auflösung vom Arbeitgeber veranlaßt war.
3. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nicht vor bei Abgeltung von Ansprüchen, auf die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Rechtsanspruch hatte. Ob dies der Fall war, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 176 MAAAA-91385
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