nach Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung geäußerte Bitte um Bearbeitung als Antrag im Sinne von § 171
Abs. 3 AO
Leitsatz
1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann nicht als Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO gewertet
werden.
2. In der nach der Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung geäußerten Bitte um Bearbeitung ist ein eigenständiger
Antrag zu sehen, der gemäß § 171 Abs. 3 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt.
3. Selbst wenn die Bitte um Bearbeitung der Steuererklärung nicht als Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne von § 171 Abs.
3 AO einzuordnen sein sollte, ist diese jedenfalls als auf ein behördliches Tätigwerden gerichteter Antrag (Vornahme der Veranlagung
zur Einkommensteuer) auszulegen. Wird in Bezug darauf vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Untätigkeitseinspruch eingelegt,
wird der Ablauf der Festsetzungsfrist jedenfalls gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 10 Nr. 13 DStRE 2023 S. 561 Nr. 9 IAAAJ-22754
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.06.2022 - 16 K 16128/21
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