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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 16128/21

Gesetze: AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3a

Ablaufhemmung

nach Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung geäußerte Bitte um Bearbeitung als Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3 AO

Leitsatz

1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann nicht als Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO gewertet werden.

2. In der nach der Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung geäußerten Bitte um Bearbeitung ist ein eigenständiger Antrag zu sehen, der gemäß § 171 Abs. 3 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt.

3. Selbst wenn die Bitte um Bearbeitung der Steuererklärung nicht als Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne von § 171 Abs. 3 AO einzuordnen sein sollte, ist diese jedenfalls als auf ein behördliches Tätigwerden gerichteter Antrag (Vornahme der Veranlagung zur Einkommensteuer) auszulegen. Wird in Bezug darauf vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Untätigkeitseinspruch eingelegt, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist jedenfalls gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 13
DStRE 2023 S. 561 Nr. 9
IAAAJ-22754

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.06.2022 - 16 K 16128/21

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