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Neues BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer
Die Finanzverwaltung hat ihr 20 Jahre altes Schreiben zur Baubzugsteuer überarbeitet und mit Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 1229) veröffentlicht. In dieses Schreiben wurde auch die grundlegende Entscheidung des (BStBl 2020 II S. 552) eingearbeitet, wodurch der umfangreiche Anwendungsbereich verwaltungsseitig bestätigt wird. Deshalb sollten sich alle im Bauwesen tätigen Unternehmer, Vermieter etc. einen Überblick über den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer verschaffen, zumal die Einhaltung derartiger Compliance-Vorschriften auch für mittelständische Unternehmer immer größeren Raum einnimmt.
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Geltungsbereich
[i]Ritzkat, Bauabzugsteuer, infoCenter, NWB VAAAB-04783 Ein Auftraggeber (Leistungsempfänger von Bauleistungen), der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, ist grundsätzlich verpflichtet, für Bauleistungen (an Bauwerken) einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Auftragnehmer (Leistenden) vorzunehmen, soweit keine Ausnahmetatbestände (z. B. Freistellungsbescheinigung i. S. des § 48b EStG; Bagatellgrenze) vorliegen. Der Geltungsbereich der Bauabzugsteuer gilt für nahezu alle im Bauwesen tätigen Unternehmer (z. B. Hoch- und Tiefbauunternehmen) und alle immobili...