StFachAngAusbV § 6
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fundstelle(n):
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GAAAJ-22519