StFachAngAusbV § 6

Abschnitt 2: Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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GAAAJ-22519