StFachAngAusbV § 5
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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GAAAJ-22519