StFachAngAusbV § 20

Abschnitt 4: Schlussvorschrift

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom (BGBl I S. 672) außer Kraft.

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GAAAJ-22519