Einkommensteuer | Rücklage für Ersatzbeschaffung - Verlängerung der Reinvestitionsfristen (BMF)
Das BMF hat R 6.6 EStR in Bezug auf die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung angepasst ().
Danach gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Das Schreiben ersetzt das BStBl I S. 2475 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.12.2021).
Quelle: , BMF online (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-22501