Online-Nachricht - Mittwoch, 21.09.2022

Einkommensteuer | Rücklage für Ersatzbeschaffung - Verlängerung der Reinvestitionsfristen (BMF)

Das BMF hat R 6.6 EStR in Bezug auf die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung angepasst ().

Danach gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

  • Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

  • Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

  • Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Hinweis:

Das Schreiben ersetzt das BStBl I S. 2475 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.12.2021).

Quelle: , BMF online (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-22501