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BFH Urteil v. - GrS 1/77 BStBl 1978 II S. 620

Gesetze: EStG 1969 § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4EStG 1969 § 5 Abs. 4EStG 1969 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2EStG 1969 § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3EStG 1969 § 9 Abs. 1 Nr. 7

Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines Gebäudes; Bedeutung der Abbruchabsicht

Leitsatz

1. Läßt der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses nach dem Erwerb abreißen, so kann er eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 EStG vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Hat er dagegen ein solches Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören der (Buch-)Wert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

2. Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 620
VAAAA-91356

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BFH, Urteil v. 12.06.1978 - GrS 1/77

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