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DBA Bulgarien Artikel 6 i.d.F. für 2010

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen ist am 21.12.2010 in Kraft getreten (BGBl 2011 II S. 584) und war in dieser Fassung anzuwenden vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2023.

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Bulgarien –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen –

sind wie folgt übereingekommen:

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