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Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
Die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung
[i]BFH, Urteil vom 19.1.2017 - VI R 75/14 NWB GAAAG-41508 Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung, hat der BFH in seinem Urteil vom - VI R 75/14 NWB GAAAG-41508 entschieden, die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung [i]Baltromejus, NWB 26/2017 S. 1940stufenweise zu berechnen ist. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und dami...