Bemessungsgrundlage; Gesamthand; Gesonderte Feststellung; Grunderwerbsteuer; Steuerbefreiung
Rechtsfrage
Ist § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass --trotz der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung oder Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders innerhalb der Fünfjahresfrist-- die Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht entfällt, wenn der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung durch einen einheitlichen Rechtsakt verliert oder mindert, der seinerseits nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbar ist und somit die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet?
Gesetze: GrEStG § 6 Abs 3 S 2, GrEStG § 3 Nr 6
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.04.2020):
Zulassung: durch BFH
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , durcherkannt.
Fundstelle(n):
ZAAAH-46840