Schuldzinsen; Überentnahme; Verfassung
Rechtsfrage
Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden?
Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung?
Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt?
Gesetze: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11 S 1, EStG § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 19.06.2019):
Zulassung: durch BFH
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , Zurückverweisung.
Fundstelle(n):
ZAAAH-20903