Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Leistungen einer Gebäudeversicherung für eine im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerte und wiederaufgebaute Brandruine
Leitsatz
1. Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt.
2. Die insoweit erzielten außerordentlichen Erträge sind nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.
Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3HGB § 255 Abs. 1 Satz 3GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2VVG § 8 Nr. 2FGO § 48 Ans. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss erworbene Versicherungsentschädigung ertragsteuerlich einzuordnen und zu bilanzieren und in welcher Höhe der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG zu kürzen ist.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 ersteigerte sie im Wege der Zwangsvollstreckung das Grundstück A einschließlich aufstehender Brandruine und Erstattungsansprüchen gegenüber dem Brandversicherer des Gebäudes.
Das Grundstück A befand sich 2003 im Privatvermögen des Vorbesitzers und wurde am unter Zwangsverwaltung gestellt. Der Zwangsverwalter schloss im September 2004 eine FirmenPolice bei der C Versicherung AG ab. Nachdem das Amtsgericht E im Februar 2005 den Wert des Grundbesitzes auf 1.370.000,00 € festgesetzt hatte, brannte am das Gebäude ab. Nach dem Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. G vom hatte das Grundstück insgesamt einen Verkehrswert von 230.000,00 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom wurde der Restwert des Grundstücks auf 230.000,00 € zuzüglich der Entschädigungssumme der Versicherung für den Fall des Wiederaufbaus in Höhe von 1.795.617,97 € festgesetzt.Am 11. September 2007 erhielt die Klägerin den Zuschlag für ein Bargebot in Höhe von 1.200.000,00 €. Am erfolgte eine Auszahlung von Versicherungserstattungen in Höhe von 880.000,00 € vom Zwangsverwalter an die Klägerin. Am zahlte die Versicherung an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 905.225,96 € und am erhielt die Klägerin eine Restauszahlung vom Zwangsverwalter in Höhe von 46.045,64 €.
Mit der Feststellungserklärung für 2007 vom erklärte die Klägerin einen Verlust von 19.018,36 €, der mit Feststellungsbescheid vom unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt wurde. Mit Feststellungsbescheiden für 2008 und 2009 wurden ein Verlust von 45.670,65 € für 2008 sowie für 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.459,39 € jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.
Bei der Klägerin wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 durchgeführt. In dem BPBericht vom ergingen folgende Prüfungsanmerkungen: Prüfungsanmerkung 1:
Laut Schreiben des Versicherers vom habe sich der Betrag, der von der Versicherung anerkannt worden sei, auf 2.109.108,04 € belaufen. Von diesem Betrag seien bereits 1.203.882,07 € an den Zwangsverwalter ausgezahlt worden. Folglich sei noch eine Restentschädigung von 905.225,07 € verblieben. Insgesamt habe die Klägerin von dem Zwangsverwalter und der Versicherung eine Versicherungserstattung in Höhe von 1.831.271,60 € erhalten. Die Differenz in Höhe von 35.653,62 € gegenüber dem ersteigerten Anspruch gegen die Versicherung in Höhe von 1.795.617,98 € setze sich aus der 19 % Umsatzsteuererstattung der Versicherung und der Abrechnung des Treuhänderkontos zusammen. Die gesamten 1.831.271,60 € seien als negative Anschaffungskosten behandelt worden. Der Kaufpreis sei bislang wie folgt verbucht worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundstück
(Grund und Boden)
|
136.254,72 €
|
11,35 %
|
Geschäftsbauten
|
1.063.745,28 €
|
88,65 %
|
Summe AK
|
1.200.000,00 €
|
Bei der mitersteigerten Forderung gegen die Versicherung handele es sich um ein einzeln zu aktivierendes Wirtschaftsgut. Sowohl die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes als auch die entsprechende Auszahlung durch die Versicherungen beeinflussten die steuerlichen Anschaffungs/Herstellungskosten des Gebäudes nicht. Im Rahmen der Veranlagung sei der steuerlich nicht zu beanstandende Wert für den Grund und Boden in Höhe von 136.254,72 € berücksichtigt worden. In 2007 sei die ersteigerte Forderung gegen die Versicherung als ein Wirtschaftsgut mit den entsprechenden Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu aktivieren. Dies habe unabhängig von der Höhe der tatsächlich erhaltenen Versicherungserstattung zu geschehen. Da der Zwangsverwalter nach der Ersteigerung in 2007 bereits einen Abschlag in Höhe von 880.000,00 € an die Steuerpflichtige ausgezahlt hätte, habe der Stand der Forderung zum noch 183.745,28 € betragen. Am habe die Versicherung weitere 905.225,96 € ausgezahlt. Der den Buchwert der Forderung (Anschaffungskosten) übersteigende Betrag stelle ebenso einen außerordentlichen Ertrag (721.480,68 €) dar, wie die nach Abrechnung des Verwalterkontos im Jahr 2009 gezahlte Summe von 46.045,64 €. Dass an einen Teil der Auszahlung eine Wiederaufbauverpflichtung geknüpft gewesen sei, sei steuerrechtlich unbeachtlich. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen könne nicht gebildet werden, da eine derartige Rücklage nur im selben Betrieb möglich sei. Die Abschreibung im Prüfungszeitraum sei entsprechend anzupassen.
Prüfungsanmerkung 2:
Mit der Vereinnahmung der außerordentlichen Erträge bezüglich der Versicherungserstattung in 2008 und 2009 verliere die Gesellschaft ihren Status als Grundstücksgesellschaft im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn die außerordentlichen Erträge seien nicht der Tätigkeit der "Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes" zuzuordnen. Für die Jahre 2008 und 2009 entfalle folglich die Möglichkeit einer Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierdurch ergebe sich ein Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) für 2007 von 19.019,00 €, für 2008 von 672.203,00 € und für 2009 von 48.568,00 €.
Der Beklagte erließ daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide vom für 2008 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 672.753,00 €) und 2009 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 53.989,01 €) sowie entsprechende Gewerbesteuermessbescheide vom für 2008 (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 22.001 €) und 2009 (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 840 €) sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den in Höhe von 19.019,00 € und auf den 31. Dezember 2008 von 0,00 € sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den bis 2012 jeweils vom , in denen die vorherigen Verlustfeststellungsbescheide aufgehoben wurden.
Am legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass mit dem Zuschlagsbeschluss nicht zwei, sondern drei Wirtschaftsgüter erworben worden seien, nämlich das Grundstück (136.254,72 €), die Forderung gegen den Zwangsverwalter auf bereits gezahlte Versicherungserstattungen in Höhe von 926.045,64 € und eine unbedingte Forderung gegen die Versicherung, soweit sie nicht an den Wiederaufbau gebunden sei (142.374,37 €; ergeben sich aus 905.225,96 € Gesamtforderung abzüglich 762.851,59 € bedingte Forderung). Damit ergebe sich ein Gesamtbetrag von 1.204.674,73 €. Im Zeitpunkt des Erwerbs sei das rechtliche Eigentum an der Versicherungsentschädigung, die an die Wiederherstellung gebunden sei, bei der Versicherung verblieben. Auch das wirtschaftliche Eigentum an dieser Entschädigung sei nicht der Grundstücksgemeinschaft zuzuordnen, da sie keine Sachherrschaft gehabt habe. Somit sei der Kaufpreis entsprechend im Verhältnis der Verkehrswerte zueinander auf die drei o. g. Vermögensgegenstände aufzuteilen. Die Grundstücksgemeinschaft habe dann ab 2008 durch Beginn der Wiederherstellung des Gebäudes, also durch die Erfüllung der Versicherungsbedingungen, das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an der verbleibenden Versicherungserstattung erlangt, die an die Wiederherstellung gebunden sei. Somit sei ab 2008 ein weiterer sonstiger Vermögensgegenstand in Höhe von letztlich 762.851,59 € zu bilanzieren. Dieser Teil der Versicherungserstattung sei durch die Versicherungsbedingungen an die Wiederherstellung des zuvor abgebrannten Gebäudes geknüpft und solle somit die wirtschaftliche Belastung des Wiederherstellenden mindern. Folglich sei die erhaltene Versicherungsentschädigung dem Wirtschaftsgut Gebäude zuzurechnen und stelle somit eine Anschaffungspreisminderung im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar. In den Jahren 2008 und 2009 seien keine außerordentlichen Erträge entstanden, die eine Schädlichkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verursachen könnten. Im Ergebnis ergebe sich 2007 gegenüber den erklärten Zahlen der Steuerpflichtigen ein um 4.674,73 € erhöhter Ertrag. Der Ertrag resultiere aus der Differenz des Kaufpreises zu den erworbenen drei Wirtschaftsgütern in Höhe von 1.204.674,73 €.
In 2008 seien die zusätzlichen Erträge aus Versicherungserstattungen in Höhe von 721.480,68 € kein außerordentlicher Ertrag, sondern eine Minderung der Anschaffungsund Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Demzufolge entfielen auch die höheren Abschreibungen und die Gewerbesteuer laut Prüfung. Auch in 2009 entfielen die Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes. Die im Saldo erfolgte Erhöhung des Zugangs bei den Geschäftsbauten und die entsprechenden zusätzlichen Erträge aus Versicherungserstattungen in Höhe von 46.045,64 € seien kein außerordentlicher Ertrag, sondern eine Minderung der AHK des neuen Gebäudes. Ebenfalls würden die Prüfungsfeststellungen für die Jahre 2010 und 2011 entfallen. Die Feststellungen zu einem etwaigen steuerpflichtigen Gewerbeertrag entfielen, da die Gesellschaft in den Jahren 2007 und 2008 einen Gewerbeverlust erzielte und ab 2009 die Anträge auf Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu einer vollständigen Kürzung des jeweiligen Gewerbeertrages führten.
Mit Schreiben vom nahm der Beklagte dahingehend Stellung, dass der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung als Forderung gegenüber dem Grundstückswert ein gesondertes Wirtschaftsgut bilde. Die Forderung auf Versicherungserstattung in Höhe des Neuwertanteils sei erst mit Schreiben der Versicherung vom rechtlich entstanden. Nach den Ausführungen der Klägerin seien die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen erst in 2008 gesetzt worden. Eine Entschädigungsforderung habe somit im Zeitpunkt des Erwerbs nur in Höhe des um den Neuwertanteil geminderten Betrages bestanden. Die Entschädigungssumme von 1.795.617,97 € sei um den Neuwertentschädigungsanteil von brutto 612.189,26 € und die Mehrkosten Wiederaufbau von brutto 150.662,63 € auf 1.032.766,08 € zu mindern. Die Anschaffungskosten von 1.200.000,00 € seien im Verhältnis des Verkehrswertes des Grundstückes von 230.000,00 € und der verkehrsfähigen unbedingten Forderung von 1.032.766,08 € aufzuteilen. Das Grundstück sei nach Aufteilung mit 18,21 % = 218.567,80 € und die Forderung mit 81,43 % = 1.032.766,09 € (fehlerhafter Betrag; richtig 981.432,20 €) zu aktivieren.
Die Entschädigung eines Feuerversicherers gehöre als Ersatz für die Zerstörung eines Gebäudes grundsätzlich zur Vermögenssphäre des Empfängers (, BStBl. II 1994, 12). Soweit Erstattungen aus dem Versicherungsanspruch in das Vermögen der Gesellschaft die Anschaffungskosten der erworbenen Forderung übersteigen, seien diese als Betriebsvermögensmehrung gewinnerhöhend zu erfassen. Die Zahlungen aus der Versicherungserstattung überstiegen in 2008 den Restbuchwert der Forderung um 803.793,76 €. Dieser Betrag sei als Vermögensmehrung gewinnerhöhend zu verbuchen und in gleicher Weise die Abrechnung und Zahlung des Zwangsverwalters in 2009 rechtlich einzuordnen und gewinnerhöhend zu erfassen. Nach Feststellung der BP sei in 2008 nur eine Gewinnerhöhung von 721.480,68 € angesetzt worden. Es sei daher beabsichtigt, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung und den Gewerbesteuermessbescheid für 2008 zu ändern und den steuerlichen Gewinn in Höhe von 755.066,08 € anzusetzen (Verböserungshinweis).
Die Versicherungserstattung führe durch die Wiederaufbauverpflichtung nicht zu einer Anschaffungspreisminderung aus § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB. Denn die durch die Versicherungserstattung zugeflossenen Mittel dienten nicht der Ermäßigung oder Rückführung der angefallenen Herstellungskosten, sondern der Abgeltung der Ansprüche aus der Feuerversicherung. Nach dem (BStBl. II 1994, 12) sei eine Versicherungsentschädigung auch kein Zuschuss von dritter Seite, der die (Wieder)Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 HGB mindere. Das angeführte betreffe einen anderen Sachverhalt, nämlich eine Provisionszahlung an Erwerber eines Grundstücks, die als Preisnachlass auf den vereinbarten Kaufpreis beurteilt worden sei.
Auf eine verbösernde Entscheidung zur Gewerbesteuer 2008 werde hingewiesen.
Schließlich verbleibe es bei der Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, soweit die Versicherungserstattung im Streitjahr zu einem vermögensmehrenden Gewinn geführt habe. Insoweit stamme der Gewinn aus der vermögensverwaltenden Nutzung eigenen Kapitalvermögens (hier: Kapitalforderung) und sei nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Nach Berechnung des anteiligen Gewerbeertrages der grundstücksverwaltenden Tätigkeit (Anlage 2) sei für 2009 eine erweiterte Kürzung in Höhe von 7.943 € möglich.
Mit Einspruchsentscheidung vom wurden hinsichtlich des Feststellungsbescheides für 2008 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 755.066,08 € erhöht, der Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 24.881,00 € erhöht und die zu zahlende Gewerbesteuer für 2008 beträgt danach 79.619,20 €. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2009 wurde auf 752,00 € herabgesetzt und die zu zahlende Gewerbesteuer beträgt danach 2.406,40 €. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf sein Schreiben vom .
Hiergegen hat die Klägerin am Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und führt ergänzend aus:
Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolge im Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ersteigerung:
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Verkehrswert
|
Prozent
|
Aufteilungswert
| |
Grundstück
|
230.000,00
€
|
17,71
|
212.566,00
€
|
unbedingte Forderungen
|
1.068.420,00
€
|
82,29
|
987.434,00
€
|
gesamt
|
1.298.420,00
€
|
100,00
|
1.200.000,00
€
|
Da die bedingte Forderung bei der Aufteilung der Anschaffungskosten nicht in den Verkehrswert der Forderung mit aufgenommen werde, sei für die Ermittlung der Verkehrswerte nur der unstrittige Verkehrswert des Grundstücks mit 230.000,00 € und der Wert der unbedingten Forderungen in Höhe von 1.068.420,00 € heranzuziehen. Der Anspruch gegenüber dem Zwangsverwalter werde in voller Höhe berücksichtigt, da die Forderung auf Auszahlung, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt, bei der Ersteigerung bereits bestanden habe. Die nachfolgenden Auszahlungen des Zwangsverwalters und der Versicherung auf die bilanzierten Forderungen führten dann zum Ausgleich der entsprechenden Forderungen bis zu einem Betrag von 987.434,00 €. Die darüber hinausgehenden Zahlungseingänge von 80.986,00 € seien mit Teilbeträgen von 34.940,36 € am von der Versicherung und mit 46.045,64 € am vom Zwangsverwalter als über die Anschaffungskosten der Forderungen hinausgehende Zahlungen als realisierter Gewinn zu berücksichtigen. Es verbleibe demnach die bilanzielle Behandlung der Auszahlung der bedingten Forderung gegenüber der Versicherung in der unstrittigen Höhe von 762.852,00 €. Dieser Teil der Versicherungserstattung sei durch die Versicherungsbedingungen an die Wiederherstellung des zuvor abgebrannten Gebäudes geknüpft und solle somit die wirtschaftliche Belastung des Wiederherstellenden mindern. Folglich sei die erhaltene Versicherungsentschädigung dem Wirtschaftsgut Gebäude zuzurechnen und stelle somit eine Anschaffungspreisminderung im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar. Genau in diesem Sinne habe auch der BFH in seinem Urteil vom (IX R 46/03) entschieden.
Im Gegensatz zu dieser eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zur Anschaffungs und Herstellungskostenfrage des § 255 HGB ergangen sei, beziehe sich das beklagte Finanzamt in seiner Begründung auf das ). Dieses Urteil beziehe sich aber nicht auf handelsrechtliche Herstellungskosten, sondern auf Versicherungsentschädigungen im privaten Vermögensbereich. Zudem sei die Kernaussage dieses Urteils, dass es bei den verhandelten Versicherungserstattungen, anders als im vorliegenden Fall, keinen Veranlassungszusammenhang zwischen Versicherungserstattung und Wiederherstellung gegeben habe. Der BFH habe daher ausgeführt, dass die behandelte Versicherungsentschädigung "mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit dem Vorgang der Anschaffung oder Herstellung" die Anschaffungs und Herstellungskosten nicht mindern könne.
Die Ersteigerung des Grundstückes einschließlich der Erstattungsansprüche habe auch nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens gedient, sondern sei eine nicht umgehbare Folge der Ersteigerung eines Grundstücks ausschließlich zur eigenbetrieblichen Nutzung gewesen. Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei daher auch auf Erträge aus den Versicherungserstattungen zu gewähren.
Es ergebe sich folgende Ergebnisdarstellung:
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2008
(Alle Werte in €)
|
Finanzamt
|
Klägerin
|
HBGewinn/Verlust
vor Prüfung
|
47.361,93
|
47.361,93
|
Nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben
|
1.691,28
|
1.691,28
|
Leistungszusage
Wiederaufbauentschädigung
|
762.851,89
|
0,00
|
Gewinnerhöhung
Anschaffungskosten
|
40.941,87
|
34.940,36
|
Änderung
Abschreibung
|
3.057,03
|
0,00
|
Gewerbesteuer
|
70.404,00
|
0,00
|
GewerbesteuerHinzurechnung
|
70.404,00
|
0,00
|
Gewinn/Verlust
nach BP
|
755.066,08
|
10.730,29
|
Die Feststellungen zu einem etwaigen steuerpflichtigen Gewerbeertrag entfielen, da die Gesellschaft in den Jahren 2007 und 2008 einen Gewerbeverlust erzielt und ab 2009 die Anträge auf Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 (1) Satz 2 GewStG zu einer vollständigen Kürzung des jeweiligen Gewerbeertrages führe.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2007
|
(€)
|
Gewerbeverlust
vor/nach Prüfung
|
19.093,21
|
2008
|
(€)
|
Gewerbeverlust
laufendes Jahr
|
10.730,29
|
Gewerbeverlustvortrag
aus 2007
|
19.093,21
|
Gewerbeverlustvortrag
nach 2009
|
29.823,50
|
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom , in der Form der Einspruchsentscheidung vom , dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mit € 755.066,08, sondern um € 765.796,37 niedriger, als Verlust mit € 10.730,29 festgestellt werden,
2. den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbescheid vom in der Form der Einspruchsentscheidung vom , dahingehend zu ändern, dass ein Gewerbesteuermessbetrag von € 0 bei einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.730,29 anstelle eines Gewerbesteuermessbetrages von € 24.881 bei einem Gewerbeertrag von € 754.516 festgestellt wird,
3. den Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom , in der Form der Einspruchsentscheidung vom , dahingehend zu ändern, dass ein Gewerbesteuermessbetrag von € 0 bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,00 anstelle eines Gewerbesteuermessbetrages von € 752 bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 53.989 festgestellt wird,
4. die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , 2009, 2010, 2011 und 2012 dahingehend zu ändern, dass jeweils ein vortragsfähiger Verlust von € 29.823,50 festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Kaufpreisaufteilung der Klägerin sei nicht zu folgen. Für die Ermittlung der anteiligen Verkehrswerte sei der Zeitpunkt der Anschaffung der maßgebliche Stichtag. Denn der aufzuteilende Gesamtkaufpreis beruhe auf den einzelnen preisbildenden Umständen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufgeschäfts. Zur Ermittlung der Verkehrswerte könnten somit nur die Verhältnisse bei Zuschlagsbeschluss am Berücksichtigung finden. Der Nennwert der Entschädigungsforderung sei zu diesem Zeitpunkt mit 1.795.618,00 € beziffert worden. Die Überzahlung der erworbenen Forderung in Höhe von 35.653,62 € beruhe nach Prüfungsanmerkung 1 des Berichtes über die Außenprüfung vom auf a) 19 % UmsatzsteuerErstattung der Versicherung und b) Abrechnung des Treuhänderkontos. Die Erhöhung der Leistung zu a) sei nach Zusage der Versicherung vom erfolgt. Die Zahlung der Leistung zu b) sei nach Abrechnung des ehemaligen Zwangsverwalters über aus der Versicherungserstattung in 2005 bis 2008 gezahlte Kosten der Zwangsverwaltung im Februar 2009 erfolgt. Hier sei nicht über die Auszahlung und Verwendung der Versicherungsleistung und der aus Festgeldanlagen der Entschädigungsbeträge erzielten Zinsen zum Zeitpunkt des Zuschlags am gegenüber der KG als Rechtsnachfolger abgerechnet worden. Beide Beträge seien damit ohne Einfluss auf die Höhe des Nennwerts der Entschädigungsforderung zum . Ob die Versicherungsentschädigung in eine Forderung gegen den Zwangsverwalter und eine Forderung gegen die Versicherung aufzuteilen sei, könne dahingestellt bleiben, da die Aufteilung keine steuerliche Auswirkung habe.
Die Verkehrswerte am setzten sich daher zusammen aus 230.000,00 € für das Grundstück sowie der unbedingten Forderung von 1.032.766,09 € (1.795.617,98 € 762.851,89 € durch Wiederaufbau bedingte Forderung). Danach entfielen von den 1.200.000,00 € Anschaffungskosten auf das Grundstück 218.568,00 € und auf die unbedingte Forderung 981.432,00 €.
Die Leistungszusage der Versicherung zur Wiederherstellungsentschädigung vom sei gewinnerhöhend zu erfassen.
Zwar stehe der Erwerb der Versicherungsentschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ersteigerung des Grundvermögens, dennoch erziele die Klägerin hierdurch keine Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Der Gewinn entstehe aus dem Erhalt von Einnahmen über die Anschaffungskosten der Versicherungsentschädigung hinaus und entstamme damit dem Erwerb der Versicherungsentschädigung als Kapitalforderung. Dieser Teil des Gewerbeertrags sei nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. Diese Vorschrift stelle in ihren Regelungsvoraussetzungen allein darauf ab, dass Einkünfte neben der eigentlichen Grundstücksverwaltung und nutzung aus der begünstigten Tätigkeit erzielt werden, nicht darauf, aus welchen objektiven Sachzwängen oder subjektiven Beweggründen dies geschehe, auch dann nicht, wenn die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen der Grundstücksverwaltung bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nützlich sei und diene. Ziel der Vorschrift sei es lediglich, die Kapitalanlage als kürzungsunschädlich zu erlauben, ohne jedoch die daraus erzielten Erträgnisse ihrerseits in den Kürzungsumfang einzubeziehen (, BStBl. II 2000, 355). Vergleichbar habe der BFH für einen Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG entschieden, der Gewinnanteil entfalle nicht auf die Verwaltung des Grundbesitzes, vielmehr auf das in der Rücklage gespeicherte Kapital. Der Zuschlag stelle gleichsam die pauschalierte Erfassung desjenigen Gewinns dar, der auf eine Kapitalnutzung entfalle, für welche das Gesetz ausdrücklich aber keine Kürzung vorsehe (, BStBl. II 2001, 251).
Gründe
Der angegriffene Einkommensteuerbescheid für 2008 vom in der Form der Einspruchsentscheidung vom sowie die Bescheide für 2008 und für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , 2009, 2010, 2011 und 2012, jeweils in der Form der Einspruchsentscheidung vom , sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; eine Änderung kommt daher nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 und 2 FGO).
1. Da die angegriffenen Bescheide an den Empfangsbevollmächtigten zugestellt wurden und dieser dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Vollmacht erteilt hat, erübrigt sich aufgrund der Prozessstandschaft der nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugten KG eine Beiladung der Gesellschafter (vgl. Levedag in Gräber, FGO, 8. Auflage, § 60 Rz. 59, § 48 Rz. 3). Es gibt auch keine aus der Klägerin ausgeschiedenen Gesellschafter (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
2. Zu Recht hat der Beklagte die Anschaffungskosten in Höhe von 1.200.000 € im Verhältnis des Verkehrswertes des Grundstückes in Höhe von 230.000 € zu der Höhe der unbedingten Forderung von 1.032.766,08 € aufgeteilt und das Grundstück mit 218.567,80 € und die Forderung mit 981.432,20 € im Jahr 2007 aktiviert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen. Die Bewertung von Aktiv und Passivposten in der Steuerbilanz bestimmt sich primär nach § 6 EStG; subsidiär, d.h. soweit die einkommensteuerlichen Bewertungsnormen lückenhaft sind, gelten die als kodifizierte GoB zu beurteilenden allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB und ggf. analog auch die Bewertungsnormen der §§ 253 bis 256a HGB (WeberGrellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 5 Rz. 33).
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist im betrieblichen Bereich jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten. Der Anspruch auf eine Versicherungsentschädigung bildet ein gesondertes Wirtschaftsgut (vgl. auch , EFG 1998, 1312). Im Verlauf eines Wirtschaftsjahres erworbene Wirtschaftsgüter sind zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und anderer Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten oder ein geringerer Teilwert anzusetzen.
Forderungen sind zu aktivieren, sobald sie, unabhängig von der rechtlichen Entstehung, wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sobald sie also z.B. im wesentlichen geliefert bzw. geleistet, insbesondere "wirtschaftlich erfüllt" sind (WeberGrellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 5 Rz 270 "Forderungen" (1), mit weiteren Nachweisen). Aufschiebend bedingte Ansprüche sind nicht zu aktivieren (, BStBl II 1995, 594, unter II.2.b, betr. Haftungsanspruch einer Bank gegen den Wechseleinreicher nach Art. 15 des Wechselgesetzes; , BStBl II 2008, 109, unter II.3.b aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie , BFH/NV 2011, 27, unter 2.b, beide vorgenannten Entscheidungen betr. Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtungen; , BStBl II 2012, 188; WeberGrellet in Schmidt, a.a.O., § 5 Rz 270 "Forderungen" (3), m.w.N.).
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Neuwertanteil, d.h. auf den Teil der Versicherung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nach § 8 Nr. 2 VVG, soweit er sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes verwenden wird (Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 8 Rz. 28). Da die Klägerin erst am den Generalunternehmervertrag abgeschlossen hatte und die Versicherung mit Schreiben vom die Wiederherstellung des Gebäudes als gesichert ansah, entstand der Anspruch erst jetzt und wurde fällig. Der Neuwertanteil war folglich 2007 noch nicht zu aktivieren.
Zwischen den Beteiligten ist dementsprechend unstreitig, dass die Anschaffungskosten in Höhe von 1.200.000 € im Verhältnis der Verkehrswerte auf die Wirtschaftsgüter Grund und Boden und die Versicherungsentschädigung ohne den für den Fall des Wiederaufbaus entfallenden Anteils aufzuteilen sind.
(1) Der Verkehrswert des Grund und Bodens betrug 230.000 €. In dieser Höhe hatte das Amtsgericht E den Wert des Grundbesitzes im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzt. Von diesem Verkehrswert gehen auch die Beteiligten aus.
(2) Der Senat folgt bei seiner Schätzung hinsichtlich des Verkehrswerts der unbedingten Versicherungserstattungen der Berechnung des Beklagten und setzt hierfür 1.032.766,09 € an. Auszugehen ist bei der Ermittlung der anteiligen Verkehrswerte von dem Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks als dem maßgeblichen Stichtag. Denn der aufzuteilende Gesamtkaufpreis beruht im Fall eines Kaufes auf den einzelnen preisbildenden Umständen im Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufgeschäfts (vgl. , BStBl II 1985, 252). Dementsprechend kommt es im Streitfall darauf an, welche Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses am vorlagen. In dem Beschluss des Amtsgerichts E vom wurde der Wert der Entschädigungssumme der Versicherung für den Fall des Wiederaufbaus in Höhe von 1.795.617,97 € festgesetzt. Der Wert der mit dem Zuschlagsbeschluss am erworbenen Forderung ist um den Neuwertentschädigungsanteil von brutto 612.189,26 € und die Mehrkosten Wiederaufbau von brutto 150.662,63 €, die sich aus dem Schreiben des Versicherers vom und der eigenen Berechnung der Klägerin ergeben, auf 1.032.766,08 € zu mindern. Die Anschaffungskosten von 1.200.000,00 € sind im Verhältnis des Verkehrswertes des Grundstückes von 230.000,00 € und der verkehrsfähigen unbedingten Forderung von 1.032.766,08 € aufzuteilen. Das Grundstück ist nach Aufteilung mit 18,213983 % = 218.567,80 € und die Forderung mit 81,436017 % = 981.432,20 € zu aktivieren.
Der Vortrag der Klägerin, der Wert der unbedingten Forderungen sei um einen Betrag von 35.654 € erhöht in Höhe von insgesamt 1.068.420,00 € heranzuziehen, überzeugt den Senat nicht. Zum maßgeblichen Stichtag am war nicht absehbar, dass die Versicherung später aus Kulanzgründen die Versicherungsleistung auf den Mehrwertsteuersatz von 19 % erhöhen würde. Außerdem war auch nicht vorhersehbar, dass nach der Abrechnung des Treuhänderkontos im Jahre 2009 über die Zwangsverwaltungskosten noch ein Guthabenbetrag an die Klägerin gezahlt werden würde, der sich aus der Verwendung von früheren Zahlungen der Versicherung für Kosten der Zwangsverwaltung ergaben. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in ihrer Übersicht für die Buchung die Entschädigungssumme der Versicherung für den Fall des Wiederaufbaus in einer Höhe von 1.795.618,03 € berechnet.
3. Die von der Klägerin 2008 vereinnahmte Zahlung der Versicherung in Höhe von 905.225,96 € wurde zu Recht vom beklagten Finanzamt gewinnerhöhend berücksichtigt, soweit sie den Buchwert der Forderung überstieg.
Die zu aktivierende Forderung von 981.432,20 € war durch die Zahlung des Zwangsverwalters am von 880.000 € auf einen Buchwert in Höhe von 101.432 € reduziert worden. Die Zahlung der Versicherung in Höhe von 905.225,96 € übersteigt den Buchwert der aktivierten Forderung von 101.432 € um 803.793,76 € und ist gewinnerhöhend zu erfassen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Versicherungsleistung durch die Wiederaufbauverpflichtung nach Auffassung des Senats nicht zu einer Anschaffungspreisminderung nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, sondern zu einem außerordentlichen Ertrag der Klägerin.
Da das EStG eine Definition der Anschaffungs und Herstellungskosten nicht enthält, ist auf § 255 HGB zurückzugreifen (, BStBl II 2006, 656 mit weiteren Nachweisen), nach dessen Abs. 1 Satz 1 Anschaffungskosten die Aufwendungen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören nach Satz 2 auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Gemäß Satz 3 sind Anschaffungspreisminderungen dabei abzusetzen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Der , BStBl II 1993, 96) hat entschieden, dass Schadensersatz, den eine gewerblich tätige GbR von ihrem Steuerberater dafür erhält, dass bei anderer als der von ihm vorgeschlagenen steuerlichen Gestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre, nicht als Minderung der Anschaffungskosten der Grundstücke, sondern als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln sei. Da ein Wirtschaftsgut mit seinen Anschaffungskosten zu bilanzieren sei, seien Minderungen der Aufwendungen für den Erwerb durch entsprechende Kürzung der Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Der Zweck des Anschaffungskostenprinzips bestehe darin, die Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs zu gewährleisten. Daher dürften Preisnachlässe nicht zu einem gewinnerhöhenden Ertrag, sondern lediglich zu einer Ermäßigung der Anschaffungskosten führen. Dies habe der Gesetzgeber in § 255 Abs.1 Satz 3 HGB für den Fall klargestellt, dass der vereinbarte Anschaffungspreis herabgesetzt wird. Wie der (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189 m.w.N.) entschieden habe, gelte nichts anderes, wenn Anschaffungsnebenkosten zurückgezahlt oder wenn darüber hinaus Anschaffungsausgaben durch Dritte erstattet oder vergütet werden, sofern hierin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liege.
Ob eine Minderung der Anschaffungskosten vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die als Anschaffungskosten zu beurteilenden Aufwendungen zu erbringen sind. Wenn die zu den Anschaffungskosten führende Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise rückgängig gemacht wird, z.B. durch Einräumung eines Preisnachlasses, durch erfolgreiche Geltendmachung von Wandelung, Minderung oder Schadensersatz, kommt eine Herabsetzung der Anschaffungskosten i.S. § 255 Abs.1 Satz 3 HGB in Betracht. Bleibt jedoch die Leistungspflicht des Erwerbers unberührt, liegt keine Anschaffungskostenminderung vor (, BStBl II 1993, 96).
Eine Anschaffungspreisminderung kann auch darin liegen, dass Anschaffungsnebenkosten oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierhin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt. Die Annahme einer Ermäßigung der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein hinreichend wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt, so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann. Beruht die Schadensersatzleistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund, führt die Leistung des Dritten nicht zu einer Anschaffungspreisminderung (, BStBl II 2017, 316 m.w.N.).
Eine andere Beurteilung von Zahlungen Dritter ist nur möglich, wenn es sich um öffentliche oder private Investitionszuschüsse handelt, die von den Dritten aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern gewährt werden. Dabei muss es sich allerdings um sog. echte Investitionszuschüsse handeln, d.h. sie dürfen nicht Entgeltcharakter haben. Allein in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, Leistungen Dritter als anschaffungskostenmindernd zu berücksichtigen. Die Investitionszuschüsse stehen in einem so engen Zusammenhang mit dem Anschaffungsgeschäft, dass sie als Bestandteil des insgesamt gewinnneutral zu behandelnden Anschaffungsvorgangs erscheinen (, BStBl II 1993, 96).
Private Investitionszuschüsse sind nur unter der engen Voraussetzung anzunehmen, dass eine bindende, auch im Interesse des Zuwendenden liegende Investitionszweckbestimmung vereinbart wird. Daran fehlt es, wenn der Leistende lediglich eine rechtliche Verpflichtung erfüllt (Kulosa in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 6 Rz. 78).
Zu einer Versicherungszahlung für eine Teilzerstörung eines Gebäudes im Privatvermögen durch Brand bei Wiederaufbauverpflichtung führt der BFH in seinem Urteil vom (IX R 333/87, BStBl II 1994, 12) aus:
"Die Versicherungsentschädigung ist entgegen der Auffassung des FG auch kein Zuschuss von dritter Seite, der die (Wieder) Herstellungskosten nach § 255 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Satz 3 HGB mindert. Einen solchen Zuschuss hat der BFH nur dann bejaht, wenn der Leistende mit dem Zuschuss nicht lediglich eine rechtliche Verpflichtung erfüllt (, BFHE 136, 90, BStBl II 1982, 591; vom IV R 74/90, BStBl II 1993, 96). Der Feuerversicherer zahlt bei einer Versicherung zum Neuwert zwar die Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes. Aber er tut dies nicht aufgrund eines eigenen Interesses, sondern aufgrund des Interesses des Versicherungsnehmers, das dieser bei dem Feuerversicherer gegen Zahlung von Prämien versichert hat. Der Versicherungsnehmer hat durch den Abschluss des Versicherungsvertrages und die Bezahlung der Prämien einen Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsentschädigung im Schadensfall erworben. Deren Verwendung zur Wiederherstellung beruht erst auf einer weiteren Willensentscheidung des Versicherungsnehmers."
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall durch die Zahlung der Versicherungsleistung keine Minderung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vor.
Die Zahlung der Versicherung erfolgte nicht, um die zu den Anschaffungskosten führende Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus der Ersteigerung des Grundstücks mit der Brandruine ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Es handelte sich weder um einen Preisnachlass noch um eine Zahlung aufgrund erfolgreicher Geltendmachung von Wandelung, Minderung oder Schadensersatz. Vielmehr zahlte die Versicherung den Neuwertanteil nicht aus eigenem Interesse an der Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes, sondern die Versicherung erfüllte lediglich ihre rechtliche Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag, den der Zwangsverwalter mit ihr abgeschlossen hatte. Die Klägerin erwarb durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren den Anspruch auf die Versicherungsentschädigung. Die Auszahlung und Verwendung der Zahlungen der Versicherung für die Herstellung des Gebäudes beruhten aber wie im Streitfall des ) erst auf der weiteren Willensentscheidung der Klägerin, das Gebäude wiederherzustellen und mindern damit weder die Anschaffungs noch die Herstellungskosten. Dass die Zahlung der Versicherung an eine Wiederherstellung des Gebäudes gebunden ist, ist nach dem , a.a.O.) ohne Bedeutung.
Der Senat ist der Auffassung, dass das von der Klägerin angeführte , BStBl II 2004, 1046) zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt, da ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Im dortigen Fall wurde eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten sollte, an die Käufer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung gezahlt und als Rückfluss von Anschaffungskosten beurteilt. Es handele sich nach dem BFHUrteil bei der Provisionszahlung um einen Preisnachlass auf den vereinbarten Kaufpreis. Hingegen erfolgt im vorliegenden Streitfall die Zahlung der Versicherungsentschädigung der Feuerversicherung im Hinblick auf das Versicherungsverhältnis und den Eintritt des versicherten Schadensfalls. Der maßgebende Grund für die Zahlung liegt hier gerade nicht in der Anschaffung und die Zahlung dient nicht dazu, einen Preisnachlass auf die Zuschlagssumme zu gewähren und damit Anschaffungskosten zu mindern.
Auch das , EFG 2008, 107) betrifft einen anderen Sachverhalt als im Streitfall und ist deshalb nach Ansicht des Senats nicht einschlägig. Nach diesem Urteil mindern Leistungen aus einer Schiffsneubaumehrpreisversicherung die Anschaffungskosten bzw. AfABemessungsgrundlage des Schiffes, wenn zwischen der Versicherungsleistung und der Anschaffung ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Im dortigen Streitfall hatte die Klägerin ein Schiff bestellt und eine Versicherung für die Risiken aus dem Schiffsneubau abgeschlossen. Das FG Hamburg nahm eine Minderung der Anschaffungskosten an, weil durch die Versicherung kein allgemeines betriebliches Risiko abgedeckt worden sei. Vielmehr habe eine enge wirtschaftliche Verknüpfung mit den Anschaffungskosten für gerade dieses hergestellte Schiff bestanden. Damit habe die Klägerin mit der Zahlung durch die Versicherung nicht einen außerordentlichen Ertrag realisiert, sondern lediglich die Anschaffungskosten für das nunmehr in Portugal bestellte Schiff reduziert. Durch die Zahlung seitens der Versicherung habe die Klägerin im Ergebnis weniger als den portugiesischen Werftpreis aus ihrem Vermögen aufwenden müssen, um ihre Einkunftsquelle das Seeschiff bauen zu lassen. Darin liege eine mit dem Anschaffungsvorgang wirtschaftlich verknüpfte Minderung der Anschaffungskosten, weil Minderungs und Anschaffungsvorgang miteinander derart verbunden waren, dass die Versicherungsleistung nur gezahlt worden sei, wenn die Klägerin ein absolut identisches Ersatzschiff bauen ließ.
Im vorliegenden Streitfall besteht aber keine entsprechende Versicherung, die das Risiko der Erhöhung der Anschaffungskosten begrenzen soll und damit den Anschaffungsvorgang unmittelbar betrifft. Versichert war durch den vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich die allgemeine Gefahr einer Zerstörung des Gebäudes durch Feuer, Sturm und Hagel, die mit einem Anschaffungsvorgang in keinem Zusammenhang steht. Insoweit ist die Fallgestaltung im Streitfall auch nicht mit der Situation vergleichbar, in der ein Investitionszuschussgeber verlorene Investitionszuschüsse zu bestimmten Anschaffungen leistet. Im Fall der Klägerin steht der Umstand, dass die Versicherung mit ihrer Leistung nur ihre rechtliche Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag erfüllte, in diesem Zusammenhang einer Minderung der Anschaffungs und der Herstellungskosten entgegen.
Nach alledem liegt keine Minderung der Anschaffungs oder der Herstellungskosten, sondern ein außerordentlicher Ertrag vor.
Hinsichtlich der Berechnung der Höhe durch den Beklagten bestehen keine Bedenken.
4. Zu Recht hat der Beklagte mit den Bescheiden für 2008 und für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom in der Form der Einspruchsentscheidung vom die auf die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung im Jahr 2008 entfallenden Beträge sowie den 2009 vom Zwangsverwalter an die Klägerin gezahlten Betrag von 46.045,64 € nicht in den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen.
Nach dieser Vorschrift können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, das diese tatbestandlichen Voraussetzungen an sich erfüllt. Die Beteiligten streiten jedoch darüber, ob sich die ihr danach dem Grunde nach zu gewährende erweiterte Kürzung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch auf jene Beträge erstreckt, die sie in den Jahren 2008 und 2009 als außerordentliche Erträge aus der Versicherungsentschädigung und aus der Zahlung des Zwangsverwalters erzielte.
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG stellt insoweit in seinen Regelungsvoraussetzungen allein darauf ab, dass Kapitaleinkünfte neben der eigentlichen Grundstücksverwaltung und nutzung als der begünstigten Tätigkeit erzielt werden, nicht darauf, aus welchen objektiven Sachzwängen oder subjektiven Beweggründen dies geschieht, auch dann nicht, wenn die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens der Grundstücksverwaltung bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nützlich ist und dient. Ziel der Vorschrift ist es lediglich, die Kapitalanlage als kürzungsunschädlich zu erlauben, ohne jedoch die daraus erzielten Erträgnisse ihrerseits in den Kürzungsumfang einzubeziehen (, BStBl II 2000,
Ausgehend von diesen Grundsätzen wurden die außerordentlichen Erträge aus der Versicherungsentschädigung von der Klägerin im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens erwirtschaftet. Der Umstand, dass der Erwerb der Versicherungsentschädigung im Zusammenhang mit der Ersteigerung des Grundvermögens erfolgte und die Beträge dazu dienten, die Herstellung des Gebäudes zu finanzieren, ändert daran nichts. Dennoch erzielte die Klägerin hierdurch keine Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit aus der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn die außerordentlichen Erträge und der Gewinn der Klägerin entstammen aus dem Erwerb einer Kapitalforderung, nämlich der Forderung gegen die Versicherung auf die Versicherungsentschädigung, und dem Umstand, dass die 2008 und 2009 erzielten Einnahmen aus der Forderung die Anschaffungskosten übersteigen.
Der Senat hat keine Zweifel hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Beträge, die auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, die der Beklagte vorgenommen hat.
5. Mit den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , 2009, 2010, 2011 und 2012 wurden zu Recht der vortragsfähige Verlust auf den auf 0,00 € festgesetzt und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , 2010, 2011 und 2012 aufgehoben, da aufgrund der außerordentlichen Erträge der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 keine vortragsfähigen Verluste seit dem Streitjahr 2008 vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.
Fundstelle(n):
DB 2018 S. 16 Nr. 42
DStRE 2019 S. 428 Nr. 7
EFG 2018 S. 1203 Nr. 14
KÖSDI 2018 S. 20896 Nr. 9
ZAAAG-86287