Einkommensteuer | Verrechnung von Altverlusten bei Abgeltungsbesteuerung (BFH)
Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten
Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus
Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden
Altverlusten aus Kapitalvermögen ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß §
32d Abs. 6 EStG (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25%.
Sachverhalt: Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2009 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25% Anwendung finden müsse. Das FA lehnte dies ab und verrechnete die festgestellten Altverluste im Rahmen der Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25% liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren u.a. der Ansicht, dass für die Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit Kapitaleinkünften, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer erzielt worden seien, ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG nicht erforderlich sei.
Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:
Eine allgemeine Berechtigung zur Verrechnung von Verlusten aus tariflich besteuerten Einkünften und positiven Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausgeschlossen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei den Verlusten ursprünglich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelte. Die Feststellung des Verlustvortrags gemäß § 10d EStG erfolgt nicht spezifisch nach Einkunftsarten. Die Altverluste haben damit ihre Eigenschaft als Kapitaleinkünfte verloren.
Außerdem unterlagen die Altverluste im Zeitpunkt der Verlustentstehung der tariflichen Einkommensteuer des § 32a EStG, so dass die Verrechnung mit den dem Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Kapitaleinkünften des Streitjahres voraussetzt, dass auch diese der tariflichen Einkommensteuer des § 32a EStG unterliegen. Dies kann nur über einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erreicht werden.
Die Verrechnung der Altverluste mit den im Streitjahr erzielten und dem gesonderten Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Kapitaleinkünften kann daher nur auf Grund eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 S. 1 EStG im Rahmen der tariflichen Steuer nach § 32a EStG erfolgen.
Da der Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden kann, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG für die nach der Verlustverrechnung verbleibenden Kapitaleinkünfte ausgeschlossen.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
ZAAAG-63613