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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.08.2012

Reiserecht | Fluggastrechte bei verspätetem Zubringerflug (BGH)

Der BGH hat klargestellt, dass Fluggäste auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden müssen, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann ().

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600,-- Euro wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden sind. Die Reisenden buchten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao. Der Hinflug sollte von München über Amsterdam nach Curaçao führen. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Zubringerflug kam in Amsterdam verspätet an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag nach Curaçao geflogen.
Hierzu führte der BGH weiter aus: Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung war es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reicht aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 v. stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht.
Anmerkung: Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlt es im Streitfall jedoch an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 136/2012 
Hintergrund: Reisende in der Europäischen Union können seit dem Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen u.a. in den Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung  und Verspätung von Flugreisen. Je nach Schwere der Situation werden pauschale Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen fällig. Weitere Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und zu den Rechten der betroffenen Fluggäste sind auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes zu finden. Zur Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes gelangen Sie hier.
 

 


 

Fundstelle(n):
ZAAAF-44529