BMF - IV C 2 - S 2175 - 30/99 BStBl 1999 I 1127

§ 6 EStG Abzinsungszeiträume bei Rückstellungen für „bergrechtliche” Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG


(Geschäftszeichen wie oben)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist Abzinsungszeitraum von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung. Bei der Bewertung von Rückstellungen wegen „bergrechtlicher„ Verpflichtungen gilt für die Bemessung des Abzinsungszeitraumes und die Auswirkungen auf eine Abzinsung der Rückstellungen nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Braunkohle

I. Wiedernutzbarmachung (Auffüllung, Restraumgestaltung und Rekultivierung)

  1. Sachverhalt

    Die zur Wiedernutzbarmachung notwendigen Maßnahmen gliedern sich in die Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und „Restraum„. Im Zuge des fortschreitenden Tagebaus kommt es zu einer kontinuierlichen Verfüllung mit dem eigenen wie auch aus anderen Tagebauen laufend anfallenden Abbaumaterial (Auffüllung). Die wiederaufgefüllten Bereiche werden in der Folgezeit einer Nutzbarkeit zugeführt. Das laufend anfallende Abbaumaterial reicht wegen des Abbaus der Braunkohle bezogen auf den gesamten Tagebau nicht aus, diesen wieder zu verfüllen; der verbleibende Bereich wird beispielsweise in einen See verwandelt („Restsee„).

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung mit ihren Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und „Restraum„ ist als Einheit zu sehen. Der Beginn des Tagebaus ist daher der Zeitpunkt, in dem begonnen wird, die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung zu erfüllen. Die Rückstellungen sind darum nicht abzuzinsen. Diese gilt auch, soweit die Rückstellungen auf den „Restraum„ entfallen.

II. Verlegung

  1. Sachverhalt

    Infolge des Tagebaus wird es in der Regel zur Verlegung von Dörfern, Straßen, Eisenbahnlinien u. ä. kommen.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Bezogen auf den gesamten Tagebau liegt keine einheitliche Verpflichtung „Gesamtverlegung„ vor. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls sind die einzelnen Verlegungsmaßnahmen gesondert zu beurteilen; dabei kann es geboten sein, bestimmte Verlegungsmaßnahmen als Einheit zu beurteilen. Die für die jeweilige Verlegungsmaßnahme gebildete Rückstellung ist bis zu dem Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit der Maßnahme begonnen wird.

III. Bergschäden

  1. Sachverhalt

    Zu unterscheiden ist zwischen bereits aufgetretenen, d.h. entstandenen Bergschäden und am Bilanzstichtag nur verursachten Bergschäden. Nur verursacht sind Bergschäden, die infolge bereits durchgeführter Abbaumaßnahmen erst künftig anfallen werden. Daneben treten sog. Dauerbergschäden auf.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    1. Rückstellungen, die für sog. Dauerbergschäden gebildet werden, sind nicht abzuzinsen. Es handelt sich um eine auf Dauer bestehende Gesamtverpflichtung, die laufend entsteht und gleichzeitig laufend erfüllt wird.

    2. Bei Rückstellungen, die wegen entstandener Bergschäden gebildet werden, ist der Zeitpunkt, in dem der Verpflichtete den entstandenen Schaden anerkennt und für den Berechtigten entsprechende Mittel bereitstellt, als Beginn der Erfüllung der Verpflichtung anzusehen.

    3. Bei Rückstellungen, die wegen verursachter Bergschäden gebildet werden, ist der Abzinsungszeitraum in Anlehnung an die bei entstandenen Bergschäden geltenden Grundsätze zu schätzen.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn für gleichartige Schäden ein einheitlicher Abzinsungszeitraum ermittelt wird.

IV. Wasserwirtschaftliche Ausgleichsmaßnahmen

  1. Sachverhalt

    Die Unternehmen sind verpflichtet, Jahre vor Beginn des Abbaus, während des Abbaus und über eine Vielzahl von Jahren nach dem Abbau der Braunkohle ein Absinken von Grundwasser über ein bestimmtes, in der Regel behördlich festgelegtes Niveau hinaus zu verhindern.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Die insoweit zu bildenden Rückstellungen sind nicht abzuzinsen. Wegen der Gründe wird auf Rdnr. 7 verwiesen.

V. Abbruch von Anlagen

  1. Sachverhalt

    Die Unternehmen sind zum Abbruch von errichteten Anlagen verpflichtet.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Beginn der Erfüllung der Verpflichtung ist der Zeitpunkt, in dem mit dem Abbruch begonnen wird.

Steinkohle

I. Wiedernutzbarmachung

Auf die Ausführungen in den Rdnrn. 2 und 3 wird verwiesen.

II. Bergschäden

Auf die Ausführungen in den Rdnrn. 6 bis 10 wird verwiesen.

III. Abbruch von Anlagen

Auf die Ausführungen in den Rdnrn. 13 und 14 wird verwiesen.

IV. Schachtversatz

  1. Sachverhalt

    Die Unternehmen sind zum Verfüllen eines abgeworfenen Schachtes nach Stillegung des Bergwerkes (Schachtversatz) verpflichtet.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Nach dem (BStBl I S 230) ist eine Rückstellung für Schachtversatz ab dem Zeitpunkt zulässig, von dem an der entsprechende Hohlraum (hier: der Schacht) geschaffen wird. Beginn der Erfüllung der Verpflichtung ist der Zeitpunkt, in dem tatsächlich mit den Versatzmaßnahmen begonnen wird.

Kali und Salz

I. Gruben- und Schachtversatz

  1. Sachverhalt

    Die Unternehmen können zum laufenden Versatz der durch den Abbau entstandenen Hohlräume (laufender Grubenversatz) und des nach Beendigung des Abbaus noch offenen Hohlraumes (Grubenversatz nach Stillegung) verpflichtet sein.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    1. Laufender Grubenversatz

      Nach den in der Rdnr. 3 dargestellten Grundsätzen scheidet eine Abzinsung der zu bildenden Rückstellung aus.

    2. Grubenversatz nach Stillegung

      Nach dem (a.a.O.) ist eine Rückstellung erst ab dem Zeitpunkt zulässig, von dem an der entsprechende Hohlraum geschaffen wird. Beginn der Erfüllung der Verpflichtung ist der Zeitpunkt, in dem tatsächlich mit den Versatzmaßnahmen begonnen wird.

II. Übrige Verpflichtungen

Auf die Ausführungen für den Bereich Steinkohle wird verwiesen.

Öl und Gas

I. Bohrlochverfüllung

  1. Sachverhalt

    Die Unternehmen sind zur Verfüllung einer Bohrung nach deren Stillegung verpflichtet.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Nach dem (IV B 2 – S 2170 – 50/80) ist die Verpflichtung zur Bohrlochverfüllung mit der Niederbringung der Bohrung wirtschaftlich verursacht. Eine Rückstellung ist ab Beginn der Bohrarbeiten zulässig. Beginn der Erfüllung der Verpflichtung ist der Zeitpunkt, in dem tatsächlich mit Maßnahmen zur Verfüllung begonnen wird.

    Soweit der Zeitpunkt des Beginns der Verfüllung nicht feststeht, ist für die Abzinsung von folgenden Abzinsungszeiträumen auszugehen:

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    Erdgasbohrung
    15 Jahre
    Sauergasbohrung
    8 Jahre
    Erdölbohrung
    15 Jahre
    Erdölbohrung in einem Altfeld
    8 Jahre

II. Feldesräumung

  1. Sachverhalt

    Die Unternehmen sind verpflichtet, die errichteten ober- und untertägigen Anlagen nach deren Stillegung abzubrechen und/oder zu räumen und die Oberfläche wieder einer sinnvollen Nutzung zuzuführen.

  2. Auswirkung auf die Abzinsung

    Auf die Ausführungen in der Rdnr. 25 wird verwiesen.

    Soweit der Zeitpunkt des Beginns der Räumung eines Feldes nicht feststeht, ist von einem Abzinsungszeitraum von 20 Jahren auszugehen.

Steine und Erden

Auf die entsprechenden Ausführungen in den Rdnrn. 2 bis 14 wird verwiesen.

BMF v. - IV C 2 - S 2175 - 30/99

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1999 I Seite 1127
ZAAAA-78380