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Wechsel von degressiver Abschreibung zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer unzulässig
Ein Steuerpflichtiger, der sich für die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (sog. degressive Abschreibung) entschieden und diese bereits in Anspruch genommen hat, darf nicht mehr zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln.
Hintergrund: Bei neu hergestellten Gebäuden, für die ein Bauantrag vor dem gestellt worden war, kann eine degressive Abschreibung vorgenommen werden. Die Abschreibung beträgt in den ersten acht Jahren jeweils 5 %, in den anschließenden sechs Jahren jeweils 2,5 % und in den folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Statt der degressiven Abschreibung kommt entweder die lineare Abschreibung in Betracht, die bei Betriebsgebäuden 3 % jährlich beträgt, oder aber die Abschreibung nach der ...