Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten (hier: Champions-League-Finaltickets) nicht einkommensteuerbar
Leitsatz
1. Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen, die auch von keinen Tatbestand des § 20 EStG erfasst werden und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
2. Bei einer Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist.
Gesetze: EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG § 23 Abs. 1 S. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
Instanzenzug:
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig
Tatbestand
In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 2015 haben die Kläger bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und Veräußerung von zwei Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin erklärt.
Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Webseite im April 2015 zugelost bekommen (vgl. zum Verfahren Websitenausdruck, Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Anschaffungskosten betrugen 330,– EUR. Ursprünglich hatte der Kläger geplant, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen. Nachdem jedoch feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschloss sich der Kläger zum Verkauf der Karten (vgl. insoweit Ausführungen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung; Websitenausdruck UEFA Champions League 2014/15, Bl. 53 der Gerichtsakte). Der Verkauf erfolgte über die Ticketplattform X am . Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,– EUR.
Die Kläger gingen von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und erklärten in der eingereichten Einkommensteuer-Erklärung ausdrücklich einen Gewinn in Höhe von 0,– Euro.
Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom erfasste das beklagte Finanzamt jedoch sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577,– EUR.
Die Erläuterungen zur Festsetzung enthalten dabei folgende Ausführungen:
„Die Veräußerung der Champions League Finalkarten ist steuerpflichtig im Sinne des § 23 EStG. Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG greift nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die üblicherweise zur Nutzung angeschafft werden. Das Wirtschaftsgut darf keine Eignung zur Einkünfteerzielung besitzen. Besitzt ein Wirtschaftsgut eine Nutzungs- und eine Wertsteigerungskomponente muss man darauf abstellen, ob eine Eignung zur Wertsteigerung vorliegt, also ob derartige Gegenstände auch als Wertanlage angeschafft werden. Eine Eintrittskarte ist kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sondern vielmehr nur zur einmaligen Nutzung an einem bestimmten Tag geeignet. Da die Nachfrage bei Champions League Finalkarten das Angebot extrem übersteigt, handelt es sich um Gegenstände, die von vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft werden. Der Schwarzmarkt ist diesbezüglich riesig. Somit ist eine Wertsteigerungskomponente gegeben.”
Mit Schreiben vom stellten die Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids dahingehend, die sonstigen Einkünfte mit Null Euro festzusetzen. Bei den Eintrittskarten handele es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die von einer Besteuerung ausgenommen seien.
Mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom lehnte das beklagte Finanzamt den Änderungsantrag ab. Champions-League-Finalkarten stellten keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar, da sie eine Wertsteigerungskomponente enthielten.
Mit weiterem Schreiben vom baten die Kläger um nochmalige Überprüfung des Standpunkts des beklagten Finanzamts auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Eintrittskarten Wertpapiere darstellten.
Mit Schreiben vom , das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wies das beklagte Finanzamt den erneuten Änderungsantrag unter Hinweis auf die Frist des § 172 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) ab.
Mit Schreiben vom verwiesen die Kläger auf ihren am gestellten Änderungsantrag und baten um entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids.
Durch Einspruchsentscheidung vom hat das beklagte Finanzamt den Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass die Eintrittskarten Wertpapiere darstellten und damit nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) fielen. Aber auch wenn man sie dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterwerfen würde, wären sie von einer Besteuerung ausgenommen, da es sich bei den Eintrittskarten um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. Hilfsweise seien bei der Veräußerung entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass keine sonstigen Einkünfte zum Ansatz kommen,
hilfsweise die sonstigen Einkünfte auf 2.557,– Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen, als die sonstigen Einkünfte weniger als 2.557,– EUR betragen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass es sich bei den Eintrittskarten weder um die Besteuerung ausschließende Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele noch um Wertpapiere im Sinne von § 20 EStG.
Werbungskosten in Höhe von 20,– EUR für den versicherten Versand der Eintrittskarten wurden von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, der vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akte (1 Band Einkommensteuerakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids, der Einspruchsentscheidung, der im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Aufzeichnung der informatorischen Anhörung des Klägers sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Soweit das beklagte Finanzamt einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Champions League Finalkarten bei den sonstigen Einkünften angesetzt hat, ist der Einkommensteuerbescheid 2015 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Zutreffende Klageart ist, obwohl die Kläger außergerichtlich ihr Begehren im Rahmen eines sog. Antrags auf schlichte Änderung verfolgt haben (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO), die Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage, da die Ablehnung des Änderungsantrags auf materiellen Gründen beruhte (vgl. insoweit Levedag in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 40 Rn. 17 m. w. N.). Das beklagte Finanzamt ging im Gegensatz zu den Klägern von der Steuerbarkeit der Veräußerung der Champions League Karten aus und hatte die Steuer unter Ansatz sonstiger Einkünfte in Höhe von 2.577,– EUR festgesetzt. Der Senat konnte mithin, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass die Veräußerung der Eintrittskarten kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG darstellt, die Steuer in entsprechend verminderter Höhe festsetzen.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt und es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.
Zwar haben die Kläger mit dem Verkauf der Finalkarten innerhalb eines Jahres ein Wirtschaftsgut veräußert.
Als Wirtschaftsgüter werden sowohl Sachen und Rechte erfasst als auch wirtschaftliche Werte jeder Art, also „tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind […], wobei die selbständige Bewertungsfähigkeit als gegeben angesehen wird, wenn der wirtschaftliche Wert als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist” (so , Bundessteuerblatt – BStBl II – 1979, 298).
Eintrittskarten stellen als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und somit bereits aus diesem Grund ein Wirtschaftsgut dar (vgl. –, BStBl II 2009, 296). Auch stellt das in der Karte verkörperte Recht zum Besuch einer Veranstaltung einen vermögenswerten Vorteil dar, der selbständig bewertbar ist (vgl. , BStBl II 2010, 857).
Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
Der Begriff der Wertpapiere ist im EStG nicht legaldefiniert.
Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Wertpapier” bald in einem weiteren, bald in einem engeren Sinne. Dessen Bedeutung ist daher im jeweiligen Normzusammenhang durch Auslegung zu ermitteln.
Insbesondere die Definition in § 2 Wertpapierhandelsgesetz lässt sich damit nicht ohne weiteres auf das EStG übertragen.
Nach einer teilweise vertretenen Auffassung sind Wertpapiere i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG in der Fassung bis 2009 – in Anlehnung an das zivilrechtliche Begriffsverständnis – Urkunden, ohne die ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann (Schmidt/Weber-Grellet, 26. Aufl. 2007, § 23 Rn. 21; Korn/Carlé, EStG, Stand: 2017, § 23 Rz. 47; so auch das Begriffsverständnis für das Vollstreckungsrecht der AO, vgl. dazu Tipke/Kruse/Loose, AO/FGO, April 2016, § 302 Rn. 1; Klein/Werth, AO, 13. Auflage, § 302 Rn. 2; Gosch/Wiese, AO/FGO, § 286 AO, Rn. 14; Abschn. 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung-VollzA)).
Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gehören zu den Wertpapieren auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten (vgl. § 807 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Dem folgt die Literatur im Vollstreckungsrecht der AO ausdrücklich (so etwa Tipke/Kruse/Kruse, AO/FGO, April 2016, § 286 Rn. 12; Gosch/Wiese, AO/FGO, § 286 AO, Rn. 14).
Entsprechend entschied der (Az. III 44/54 U –, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 61, 37) zum Lastenausgleichsgesetz, wonach Lotterielose zu den eine Unterart von Wertpapieren darstellenden Inhaberschuldverschreibungen gehörten, bei denen der Bestand des Rechts an den Besitz des Papiers geknüpft sei und die Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen erfolge.
Auch zur Umsatzsteuer hat der BFH unter Anwendung der o. g. Definition des Wertpapierbegriffs entschieden, dass es sich bei Eintrittskarten um Wertpapiere handelt (, BStBl II 2010, 857).
Nach diesem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten mithin um Wertpapiere.
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 (BT-Drucks. 16/4841, 57) hat der Gesetzgeber jedoch „Wertpapiere” aus dem Anwendungsbereich des § 23 I 1 Nr. 2 Satz 1 genommen, so dass diese kein „anderes Wirtschaftsgut” i. S. d. § 23 I Nr. 2 Satz 1 (mehr) darstellen. Die Besteuerung der Wertpapiere ist seitdem abschließend in § 20 EStG geregelt (ebenso Schmidt/Weber-Grellet, 36. Aufl. 2017, § 23 Rn. 27; Herrmann/Heuer/Raupach/Musil, EStG/KStG, 282. Lieferung 10.2017, § 23 EStG, Rn. 141; Blümich/Glenk/Ratschow, EStG, 139. Aufl. 2018, § 23 Rn. 65).
Diese Auffassung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG in der Fassung ab (BT Drs. 16/4841, S. 58), wonach die bisherige Regelung zu den Wertpapieren in Satz 1 im Hinblick auf die nunmehrige Regelung in § 20 EStG entfällt.
Letztlich ist dieses Verständnis auch im Hinblick auf eine verfassungskonforme Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte geboten.
Sowohl nach den Einlassungen des beklagten Finanzamts in der mündlichen Verhandlung, Blog-Einträgen in einschlägigen Internetforen als auch den beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen der Senatsmitglieder, gibt es (derzeit) keine Mechanismen, die eine Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne hinreichend sicherstellen. Ein Ticketverkauf ist über zahlreiche Ticketbörsen möglich (vgl. www….de), die teilweise ihren Sitz im Ausland haben; so auch die von den Klägern genutzte Ticketbörse X, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Offensichtlich laufen Verkauf und Kauf anonymisiert ab, d. h. jedenfalls die von den Klägern gewählte Ticketbörse X gibt keinerlei Informationen über Käufer oder Verkäufer bekannt (s. https://www….). Die Ermittlung bislang nicht entdeckter Steuerfälle gestaltet sich damit schwierig bis unmöglich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde (s. insoweit Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Urteil vom 1 BvR 209/83, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 65, 1-71), wenn flächendeckend Daten über den Erwerb und den Verkauf von Eintrittskarten erhoben, gespeichert, verwendet und zur steuerlichen Auswertung weitergegeben würden.
Die Besteuerung wäre mithin aufgrund eines bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig (vgl. insoweit , juris), so dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Norm jedenfalls Wertpapiere in Form von Eintrittskarten nicht dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen.
Zweifelhaft erschiene eine Besteuerung auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Inländerdiskriminierung, denn Personen ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihrem Gewinn aus der Veräußerung von Wert- und Gebrauchsgegenständen des Privatvermögens in Deutschland nicht steuerpflichtig (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG).
Schließlich kann der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch unter keinen der insoweit enumerativ benannten Einkünfteerzielungstatbestände des § 20 Abs. 2 EStG subsumiert werden.
Insbesondere handelt es sich bei einer Eintrittskarte nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist (vgl. zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Kirchhof/von Beckerath, EStG, 16. Aufl. 2017, § 20 EStG, Rn. 111).
Die Steuer berechnet sich somit ohne Ansatz sonstiger Einkünfte in Höhe von 2.577,– EUR wie folgt:
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Zu versteuerndes Einkommen bislang: | 69.691,– |
Zu versteuerndes Einkommen neu: | 67.114,– |
Steuer nach Splittingtarif | 13.372,– |
Ermäßigung für Handwerkerleistungen | 21,– |
Verbleiben | 13.351,– |
Kindergeld für am xx.xx.xxxx geborenes Kind | 2.256,– |
Kindergeld für am xx.xx.xxxx geborenes Kind | 2.256,– |
Festzusetzende Einkommensteuer | 17.863,– |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1167 Nr. 14
KÖSDI 2018 S. 20861 Nr. 8
YAAAG-86270