Gewinnausschüttung; Gewinnverteilung; Öffnungsklausel; Wirksamkeit
Rechtsfrage
Handelt es sich bei der nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag weder eine von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichende Gewinnverteilung noch eine Öffnungsklausel vorsieht, um eine Satzungsdurchbrechung mit Dauerwirkung, deren zivilrechtliche Wirksamkeit die notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister voraussetzt? Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt?
Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 1, GmbHG § 29 Abs 3, AO § 42
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 18.09.2020):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , unbegründet.
Fundstelle(n):
BB 2024 S. 167 Nr. 4
BFH/PR 2023 S. 73 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2023 S. 97
XAAAH-58723