Einkommensteuer | Einbeziehung von Versandkosten in die Bewertung der Sachbezüge (FG)
In die für Sachbezüge anzuwendende
44 €-Freigrenze des
§ 8 Abs. 2
Satz 11 EStG sind Versand- und Verpackungskosten mit
einzubeziehen (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Spedition und hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte der Klägerin hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 € (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 € (brutto) in Rechnung. Weil damit die Freigrenze von 44 € im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Klägerin für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Klägerin machte hiergegen geltend, die Übernahme der Versand- und Handlingskosten führe bei ihren Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.
Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
Die Versand- und Handlingskosten sind in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 € (brutto) mit einzubeziehen.
Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleitung.
Der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Arbeitnehmer nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung.
Der Versand hat einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (Deutsche Post oder privater Postdienstleister) kostenpflichtig ist.
Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung sind die Arbeitnehmer begünstigt und auch bereichert.
Dies folgt aus dem Anschaffungskostenbegriff und entspricht der Verkehrsauffassung. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport des Gegenstandes, dessen Anschaffung sich dementsprechend verteuert.
Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. anhängig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2016 sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
XAAAF-88508