Familienleistungsausgleich; Berücksichtigung von Pflegekindern i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann ein Kind als Pflegekind berücksichtigt werden, wenn es in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen ist und mit ihr durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Außerdem darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgen.
Abweichend von der bisher vertretenen Rechtsauffassung kann ein familienähnliches Band i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit noch begründet werden, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt und von Beginn an für mindestens zwei Jahre beabsichtigt ist.
Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht, ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Für die Berücksichtigung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist dabei Folgendes zu beachten:
Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gilt ein minderjähriges Kind auf der Flucht, das ohne Begleitung eines für es nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Staates verantwortlichen Erwachsenen eingereist ist, z. B. weil die Eltern im Heimatland (ggf. Kriegsgebiet) verblieben sind oder diese auf der Flucht von ihrem Kind getrennt wurden. Auf Grund dieser besonderen Situation kann bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern unterstellt werden.
BZSt v. - St II 2 - S 2471-PB/16/00002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1186
XAAAF-87335