NWB Nr. 38 vom Seite 2850

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

[i]Datei öffnenDas BMF hat den Wirtschaftsverbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften übersandt. Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet werden.

I. Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel als Ausnahmen zu § 8c KStG

[i]Grundlagen „Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStGNWB QAAAE-69367 Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Die Beschränkung gilt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und auch nicht soweit im Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (Stille-Reserven-Klausel) vorhanden sind. Diese Ausnahmen kommen Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind und aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben.

II. § 8d KStG-neu – weitere Ausnahmen

[i]Häufige Neuaufnahme oder Wechsel der AnteilseignerDaneben gibt es Unternehmen, die die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann nicht genutzte Verluste wegfallen. Diesen Unternehmen soll eine Nutzung der nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Die bestehenden Regelungen des § 8c KStG sollen daher durch einen neuen § 8d KStG ergänzt werden. [i]BedingungenDanach soll der Verlustwegfall nach § 8c KStG dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.

  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.

  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.

  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden.

Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen.

III. Anwendung

[i]Anzuwenden für Anteilseignerwechsel nach dem 31. 12. 2015Über die Anwendung des § 8d KStG-neu auf einen Beteiligungserwerb i. S. von § 8c KStG entscheidet die Körperschaft selbst, indem sie einen entsprechenden Antrag stellt. Von dem Antragsrecht kann für gewerbe- und körperschaftsteuerliche Zwecke nur einheitlich Gebrauch gemacht werden. Die neue Regelung würde sich sowohl auf körperschaftsteuerliche als auch auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge sowie auf Zinsvorträge gem. § 4h EStG erstrecken und wäre für Anteilseignerwechsel nach dem anwendbar.

Hinweis

Die Kabinettsbefassung ist für den (Tag der Drucklegung dieser NWB-Ausgabe) vorgesehen. Die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags soll im November stattfinden. Die Zustimmung ist für Mitte Dezember geplant.

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 2850
XAAAF-81856