Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 84/15 EFG 2016 S. 799 Nr. 10

Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten

Leitsatz

Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Nr. 3

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Jahre 2008 bis 2011 die Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine Personenhandelsgesellschaft, an der in den Streitjahren neben der A GmbH als Komplementärin drei Kommanditisten beteiligt waren. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Hoch-, Beton- und Ingenieurbau sowie die Ausführung aller Bauarbeiten, die Herstellung und der Vertrieb von Wohnbauten und gewerblichen Bauten.

Am schloss die Klägerin mit der Sparkasse einen "Rahmenvertrag für ein Fremdwährungsdarlehen". Darin stellte die Sparkasse der Klägerin einen Darlehensrahmen von zunächst 300.000 Euro zur Verfügung, der sich jährlich um 6.000 Euro (erstmals zum ) minderte. Damit sollte der Ankauf des unbebauten Grundstücks in B sowie dessen Bebauung mit einem Bürogebäude und Lagerhallen im Zuge der Betriebsverlagerung nach B finanziert werden. Die Einräumung des Darlehensrahmens ist bis zum befristet; bestehende Inanspruchnahmen des Darlehensrahmens sind spätestens an diesem Tage fällig und zurückzuführen. Der Darlehensrahmen konnte durch einzelne Darlehen (Tranchen) in Euro, Schweizer Franken (CHF) oder Yen (JPY) in Anspruch genommen werden, wobei sich der Mindestgegenwert der einzelnen Tranchen auf 250.000 Euro belief. Gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Vertrags entsprach die Laufzeit der einzelnen Tranchen der Laufzeit des Darlehensrahmens gemäß Ziff. 2. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit, nach Ablauf der von ihr gewählten Zinsperiode (zwischen drei und zwölf Monaten) die betreffende Tranche in eine andere der zur Verfügung stehenden Währungen zu wandeln oder aber sie vorzeitig zurückzuzahlen. Des Weiteren hatten sowohl die Klägerin als auch die Sparkasse das Recht, den Rahmenvertrag in Höhe desjenigen Teils, für den keine Tranchen bestanden, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (Ziff. 12 Abs. 1 des Vertrags). Die einzelnen Tranchen konnten beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der jeweils aktuellen Zinsbindungsfrist ganz oder teilweise gekündigt werden. Der Darlehensrahmen wurde mit einer Grundschuld über 800.000 Euro am zu erwerbenden Grundstück besichert.

Am zog die Klägerin eine Tranche in Höhe von 491.670,00 CHF im Gegenwert von 300.000 Euro (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist bis zum . Die Sparkasse bestätigte dieses mit Schreiben vom ; als Rückzahlung war der ausgewiesen. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 trafen die Klägerin und die Sparkasse jeweils neue Zinsvereinbarungen, welche letztere mit Schreiben vom , , und bestätigte und jeweils darauf hinwies, dass alle weiteren getroffenen Vereinbarungen zu der Tranche und dem Rahmenvertrag unverändert ihre Gültigkeit behalten.

Die Klägerin ordnete das von der Sparkasse ausgereichte Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und passivierte es in den Bilanzen für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils mit dem zum Bilanzstichtag festgestellten Umrechnungskurs, zum mit 315.675,33 Euro, zum mit 311.399,38 Euro, zum mit 364.488,98 Euro und zum mit 367.719,64 Euro. Eingetretene Kursverluste erfasste sie mit 27.675,33 Euro (2008), 1.724,05 Euro (2009), 59.089,60 Euro (2010) und 9.230,66 Euro (2011) als sonstigen Aufwand.

Die Klägerin nahm im Kalenderjahr 2006 ein Darlehen bei der Sparkasse auf, welches in der Bilanz zum mit 500.000 Euro neben dem strittigen Fremdwährungsdarlehen von 300.000 Euro als Verbindlichkeiten für die errichteten neuen Bauten ausgewiesen wurde. Der Kassenbestand und die Guthaben bei den Kreditinstituten betrugen zum rd. 1,2 Mio. Euro, zum rd. 1,8 Mio. Euro, zum 1,1 Mio. Euro zum rd. 1 Mio. Euro und zum rd. 1,4 Mio. Euro. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie Gewerbesteuerveranlagungen wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 erklärungsgemäß durchgeführt. Für 2011 wurden diese Erklärungen erst kurz vor der Betriebsprüfung eingereicht.

Von Oktober 2012 bis November 2013 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2011 durch. In seinem Prüfungsbericht gelangte der Prüfer im Rahmen einer Analyse des Vertrags vom zu dem Schluss, dass es sich bei dem von der Sparkasse gewährten Fremdwährungsdarlehen um eine langfristige Darlehensverbindlichkeit handle und versagte unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Teilwerterhöhung bei Kursverlusten () den Abzug der Kursdifferenzen als Betriebsausgaben, da sich die Wechselkursschwankungen bei einem Darlehen mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahren über die lange Laufzeit wieder ausgleichen würden. Stattdessen sei das Darlehen in der Steuerbilanz mit seinem nominellen Restwert anzusetzen.

Am zahlte die Klägerin das ausgereichte Darlehen vollständig an die Sparkasse zurück.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am für 2008 bis 2010 geänderte und für 2011 erstmalig Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie über Gewerbesteuermessbeträge. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2010 und 2011 wurden mit Bescheiden vom (nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) erneut geändert. Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin fristgerecht Einsprüche. Entgegen der Auffassung des Betriebsprüfers handle es sich bei dem von der Sparkasse ausgereichten Fremdwährungsdarlehen um eine kurzfristige Darlehensverbindlichkeit. Es müsse zwischen dem langfristigen Rahmenvertrag und den einzelnen Darlehen (Tranchen) differenziert werden. Die diesbezüglichen Vereinbarungen hätten lediglich eine Laufzeit von maximal zwölf Monaten. Die Formulierung in Ziff. 4 Abs. 5 des Rahmenvertrags sei nach Rücksprache mit der Sparkasse so zu interpretieren, dass die Laufzeit aller einzelnen Tranchen der maximalen Laufzeit des Rahmenvertrags entspreche. Die Festlegung eines Zeitrahmens im Rahmenvertrag bis zum begründete lediglich eine rechtlich nicht einklagbare Absichtserklärung der Sparkasse, den Kreditrahmen bis zu diesem Zeitpunkt zu gewähren. Einen Anspruch auf langfristige Beibehaltung des Kreditrahmens habe die Klägerin nicht.

Selbst wenn es sich bei dem Fremdwährungsdarlehen um eine langfristige Verbindlichkeit handeln sollte, sei der Abzug der Kursverluste als Betriebsausgaben gleichwohl nicht zu versagen. Denn in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Teilwerterhöhungen bei Kursverlusten vom 23. April 2009 habe der BFH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten die für eine Teilwerterhöhung erforderliche Dauerhaftigkeit eines Kursanstiegs der Fremdwährung begründen könnten. Eine solche fundamentale Veränderung sei vorliegend gegeben.

Während die Schweizerische Nationalbank ab dem Jahr 2000 primär Repo-Geschäfte zur Umsetzung ihrer Geldpolitik eingesetzt habe, habe sie diese ab Oktober 2008 sukzessive durch Devisenkäufe abgelöst. Durch diese Umstellung der Währungspolitik sei der Kurs des Schweizer Frankens stetig gesunken. Am habe die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro festgelegt; auf die nachfolgende Erklärung der Nationalbank hierzu nahm die Klägerin ausdrücklich Bezug:

"Nationalbank legt Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro fest

Die gegenwärtig massive Überbewertung des Schweizer Frankens stellt eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar und birgt das Risiko einer deflationären Entwicklung.

Die Schweizerische Nationalbank strebt daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Sie toleriert am Devisenmarkt ab sofort keinen Euro-Franken-Kurs unter dem Mindestkurs von 1.20. Die Nationalbank wird den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und ist bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen.

Der Franken ist auch bei 1.20 pro Euro hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erfordern, wird die Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen."

Es sei erwiesen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Abwertung des Schweizer Frankens existiert habe. Schon ab dem Jahr 2008 habe aufgrund der Änderung der Geldpolitik der Schweizerischen Nationalbank eine gesicherte Prognose dahingehend abgegeben werden können, dass die negative Kursveränderung von Dauer sein werde. Diese Prognose sei durch die Aufhebung des Mindestkurses im Januar 2015 schließlich bestätigt worden. Daher sei auch unter Zugrundelegung der BFH-Entscheidung vom die Teilwerterhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit gerechtfertigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei der Fremdwährungsverbindlichkeit nicht um ein jeweils kurzfristig gewährtes bzw. verlängertes Darlehen; stattdessen sei von nur einem langfristigen Kredit auszugehen. Die Klägerin habe lediglich eine Tranche zur Finanzierung der Errichtung des neuen Betriebsgebäudes -und damit einer langfristigen Investition- in Anspruch genommen. Umstände, die für eine jeweilige Neugewährung des Darlehens sprechen würden, seien nicht ersichtlich; nach Aktenlage habe die Klägerin lediglich die Zinskonditionen regelmäßig neu ausgehandelt. Die von der Klägerin vorgenommene Einordnung des Zeitrahmens bis zum als eine Absichtserklärung der Sparkasse sei widersinnig, wenn nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin alle zwölf Monate eine Neugewährung des Darlehens angestanden haben soll. Der von der Klägerin daneben vertretenen Auffassung, wonach jedenfalls eine nachhaltige und dauerhafte Änderung der Rahmenbedingungen eine steuerliche Geltendmachung der Kursverluste zum jeweiligen Bilanzstichtag rechtfertige, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe nicht anhand tatsächlicher Aufzeichnungen nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt, dass sie zum jeweiligen Bilanzstichtag bei der Bilanzerstellung Marktbeobachtungen zur Kursentwicklung des Schweizer Frankens bzw. zur Finanzpolitik der Schweizerischen Notenbank durchgeführt, dokumentiert und dementsprechend gehandelt habe, zumal sie die diesbezügliche Rechtsauffassung auch erstmals im Einspruchsverfahren überhaupt vertreten habe. Der Umstand, dass die Klägerin das Darlehen nicht in andere Währungen umgeschuldet hat, spreche dafür, dass sie selber nicht von einer nachhaltig negativen Kursveränderung ausgegangen sei.

Hiergegen wurde fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen, dass die Klägerin an der vor ihr im Rahmen des Einspruchsverfahrens geäußerten Rechtsauffassungen zur Kurzfristigkeit der Darlehensgewährung und zur dauerhaften Kursveränderung des Schweizer Frankens festhalte. Für die Frage des Ansatzes des Kursverlustes als Betriebsausgaben seien die im Vergleich zum Darlehensrahmenvertrag kürzeren Laufzeiten der einzelnen Tranchen maßgeblich. Denn der Rahmenvertrag sei inhaltlich darauf angelegt, dass eben nicht eine langfristige Darlehensgewährung erfolge, sondern die Klägerin innerhalb des Rahmenvertrags die Möglichkeit eingeräumt bekomme, mehrere Tranchen mit kurzfristigen Laufzeiten zu beanspruchen.

Die Klägerin ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass sie im Streitzeitraum über ausreichende liquide Mittel (z. B. zum rd. 1,2 Mio. Euro) verfügt habe, um das Grundstück zu kaufen. Der Kredit hätte auch für Vorratsvermögen verwendet werden können. Die Bank sei nach dem Kreditwesengesetz nicht berechtigt gewesen, langfristige Fremdwährungsdarlehen abzuschließen. Es habe sich jeweils um neue Kredite gehandelt, die jeweiligen Zinsvereinbarungen zu den Tranchen ab 2010 seien mit unterschiedlichen Tranchen-Konto-Nummern bezeichnet worden. Die Sparkasse habe am bestätigt, dass die Klägerin diesen Rahmenvertrag durch einzelne Darlehen (Tranchen) auf gesonderten Darlehenskonten in Anspruch nehmen könne. "Die maximale Laufzeit dieser Tranchen beträgt zwölf Monate ... Die Sparkasse wird diese Rückzahlung ohne Berechnung weiterer Kosten -wie z.B. ein Vorfälligkeitsentgelt- auf der Basis des bestehenden Rahmenvertrages akzeptieren."

In der Regel würden bei langfristigen Darlehen Zinsbindungen bestehen und kein ordentliches Kündigungsrecht. Nach Ziff. 12 des Vertrages sei die Tranche durch beide Parteien ordentlich kündbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 und 2009, jeweils vom sowie 2010 und 2011, jeweils vom und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ,

2. die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008 bis 2011, jeweils vom und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Betriebsausgaben für 2008 von 27.675,33 Euro, für 2009 von 1.724,05 Euro, für 2010 von 59.089,60 Euro und für 2011 von 9.230,66 Euro anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der -Einspruchsentscheidung und ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass die Zinsvereinbarungen keine neuen Darlehensvereinbarungen seien. Die neuen Darlehensnummern mögen banktechnische Gründe gehabt haben. Das Darlehen sei langfristig und für die Anschaffung des Betriebsgrundstücks verwendet worden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin dementsprechend nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt, indem der Abzug der Kursverluste aus dem Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben versagt wurde. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts des Fremdwährungsdarlehens lagen zu keinem Bilanzstichtag der Streitjahre vor, weil es sich bei dem Fremdwährungsdarlehen um ein langfristiges Darlehen handelte, welches an den streitigen Bilanzstichtagen jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als 10 Jahre hatte und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden konnte.

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für solche Wirtschaftsgüter auch der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geringer ist. Für die Bewertung von Verbindlichkeiten gilt Vorgenanntes nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sinngemäß.

Für Fremdwährungsverbindlichkeiten bedeutet dies, dass sie grundsätzlich mit demjenigen Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Sinkt der Wechselkurs der (ausländischen) Währung, in der ein Darlehen aufgenommen wurde, erhöht dies den Betrag, den der Darlehensnehmer in heimischer Währung zur Rückzahlung des Darlehens aufwenden muss, und damit den Teilwert der Darlehensverbindlichkeit. Ob diese Teilwerterhöhung jedoch auch die für den Ansatz des höheren Teilwerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 EStG erforderliche Dauerhaftigkeit aufweist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab, die im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind.

Für die Wertung als langfristiges Darlehen stellt die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Rückzahlung ab (, BFH/NV 2014, 1016), und zwar auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit (, DStRE 2012, 142).

Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung rechnen muss (, BFH/NV 2014, 1016). Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (, BStBl II 2009, 778 und vom I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016; , EFG 2012, 706; , DStRE 2012, 142; , BStBl I 2014, 1162). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. In dem Urteil vom war der BFH an die Ausführungen des FG Bremen, dass "fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen könnten" gebunden, da die Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden waren. Der BFH hat -soweit erkennbar- bisher noch keinen Fall entschieden, in dem bei langfristigen Fremdwährungsdarlehen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung zu rechnen war (, BFH/NV 2014, 1016). Bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag können nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände berücksichtigt werden (, BFH/NV 2014, 1016).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass es sich bei dem Fremdwährungsdarlehen um ein langfristiges Darlehen handelt (a), die Kursverluste zum 31. Dezember 2008, , und nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar sind, weil die Restlaufzeit des Darlehens jeweils noch mehr als 10 Jahre betrug und davon ausgegangen werden kann, dass die Währungsschwankungen sich noch ausgleichen (b).

  1. Die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Sparkasse stellt eine langfristige Verbindlichkeit dar. Dies ergibt sich bereits aus der Befristung des Darlehensrahmens bis zum (so auch , Juris). Eine Kündigungsmöglichkeit des Rahmenvertrages bestand für die Vertragsparteien nur in Höhe desjenigen Teils, für den keine Tranchen bestanden (Ziff. 12 Abs. 1 des Vertrags). Da der Darlehensrahmen voll ausgeschöpft war, bestand insoweit keine Kündigungsmöglichkeit. Darüber hinaus haben die einzelnen Tranchen, die die Klägerin laut Rahmenvertrag ziehen kann, ebenfalls eine Laufzeit bis . Dies hat die Sparkasse der Klägerin hinsichtlich der von ihr am vereinbarten Tranche, mit der sie den ihr eingeräumten Darlehensrahmen in Höhe von 300.000 Euro vollständig ausgeschöpft hat, auch am 25. April 2007 ausdrücklich schriftlich bestätigt und die Fälligkeit ihres Anspruchs auf Rückzahlung der gezogenen Tranche auf den 28. Februar 2026 terminiert. Der Rückzahlungstermin blieb auch bei den folgenden Zinsvereinbarungen vom , vom , vom und bestehen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Rahmenvertrages über die Befristung des Darlehensrahmens bis zum und der Tranchen-Vereinbarung über die Rückzahlung zum kann der Klägerin nicht gefolgt werden, dass es sich bei der Vereinbarung im Rahmenvertrag lediglich um eine Absichtserklärung und bei den jeweiligen neuen Zinsvereinbarungen um neue Darlehensvereinbarungen handelte. Solange die Parteien nicht von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, besteht vertraglich der Rückzahlungstermin dieser Tranche zum fort.

    Der Umstand, dass die Zinsperiode für die zu ziehende Tranche höchstens zwölf Monate betragen konnte, führt, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht zu einer Bewertung der gezogenen Tranche als kurzfristiges Darlehen. Die vereinbarte Laufzeit eines Darlehensvertrags bestimmt denjenigen Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta fällig wird. Die von der Klägerin mit der Sparkasse in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 getroffenen Folgevereinbarungen ändern diesen -wie oben ausgeführt- nicht, sondern betreffen einzig die Zinskonditionen für die bereits gezogene Tranche. Durch Bezugnahme auf den Rahmenvertrag und die getroffene Vereinbarung zu dieser Tranche wurde diese Tranche- lediglich jeweils zu anderen Konditionen- "weitergeführt"; die Befristung des Darlehensrahmens und die vereinbarte Rückzahlung der Tranche zum blieben unverändert. Danach handelt es sich nicht um jeweils neue Darlehen und die teilweise bankseitige Verbuchung auf unterschiedlichen Konten ist unerheblich. Das Nichtberechnen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei fristgerechter Kündigung und Rückzahlung der Tranche ist kein Indiz für die Kurzfristigkeit des Darlehens, da eine Vorfälligkeitsentschädigung allein vom Zinsbindungszeitraum abhängig ist und nur bei einer vorzeitigen Kündigung innerhalb des Zinsbindungszeitraums entsteht. Dieses ist also unabhängig von der Laufzeit des Darlehensrahmens.

    Auch die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, die gezogene Tranche nach Ablauf der vereinbarten Zinsperiode ordentlich zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen, ändert nichts an der Langfristigkeit der Darlehensgewährung. Die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden wird (, EFG 2012, 706). Dabei war zu berücksichtigen, dass nach den Bilanzen der Streitjahre u. a. mit diesem Darlehen errichtete neue Bauten (Betriebsgebäude) finanziert wurden.

    Auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung der Tranchen-Vereinbarung durch die Sparkasse ist unerheblich, wenn zu den Bilanzstichtagen aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Sparkasse davon keinen Gebrauch machen wird (vgl. Sachverhalt des , EFG 2012, 706: Darlehen jederzeit durch dortige Klägerin und seitens der Gesellschafterin mit einer Frist von drei/zwei pp. Monaten kündbar). Dass die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit unbeachtlich sind, entspricht dem , BFH/NV 2011, 986). Dort hat der BFH bekräftigt, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch , BStBl II 2010, 177). Der Senat geht davon aus, dass diese Grundsätze auch bei verzinslichen Fremdwährungsdarlehen gelten und allein die Kündigungsmöglichkeit im Streitfall für die Bestimmung der Laufzeit unbeachtlich ist, weil angesichts der guten Liquiditätslage der Klägerin (Barvermögen an den Bilanzstichtagen zwischen 1 und 1,8 Mio. Euro) und der Absicherung des Rahmenvertrages durch Grundschulden von 800.000 Euro im Grundbuch des bebauten Grundstücks für eine Kündigung seitens der Bank keine Anhaltspunkte bestehen. Gründe hierfür wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

  2. Die Kursverluste zum 31. Dezember 2008 bis sind nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar, weil die Restlaufzeit des Darlehens an den jeweiligen Bilanzstichtagen noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre betrug. Diese Langfristigkeit bis zum Jahr 2026 hat zur Folge, dass die Klägerin bei ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag anzustellenden Prognose grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs des Schweizer Frankens ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen würde.

    Die von der Klägerin angeführten Gründe greifen nach Sicht des Senats nicht durch. Soweit die Klägerin meint, bereits seit 2008 habe zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Prognose dahingehend abgegeben werden können, dass die Kursverluste des Schweizer Frankens von Dauer sein werden, bleibt sie eines Belegs hierfür schuldig. Wenngleich auch die Schweizerische Nationalbank ihre Währungspolitik seit 2008 weg von Repo-Geschäften hin zu Devisenkäufen umgestellt haben mag, so bewegte sie sich damit noch immer in einem Korridor verschiedenster staatlicher Mechanismen zur Regulierung des Geldmarkts. Damit kann nicht von einer tatsächlichen Umstellung der Geldpolitik ausgegangen werden.

    Die entscheidende Bedeutung für die von ihr zu treffende Prognoseentscheidung misst die Klägerin selbst der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom über die Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Franken pro Euro bei. Unter Hinweis auf den genauen Wortlaut der Erklärung geht die Klägerin davon aus, dass spätestens seit diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Abwertung des Frankens existiert habe. Diese Interpretation geht bereits insoweit fehl, als die von der Klägerin behauptete Abwertung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro eine Teilwerterhöhung gerade nicht rechtfertigen würde. Im Sinne der Klägerin erforderlich wäre stattdessen ein Beleg für eine dauerhafte Aufwertung des Frankens. Die Stützung der Untergrenze des Kurses durch die Schweizer Nationalbank am auf 1,20 CHF pro Euro stellt somit kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses Kursniveaus dar. Aufgrund der Langfristigkeit des Darlehens, zuletzt am von noch mehr als 14 Jahren, kann der Kurs aufgrund der üblichen Wechselkursschwankungen auch wieder nach oben gehen.

    Im Übrigen würde die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom nicht eine dauerhafte Wertveränderung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den vorhergehenden Bilanzstichtagen ( bis ) begründen, da es sich insoweit um wertbegründende und nicht wertaufhellende Tatsachen handeln würde (, BFH/NV 2014, 1016).

    Die Aufhebung des Mindestkurses von 1,20 Franken pro Euro im Januar 2015 ist für den Streitfall nicht von Bedeutung, weil zum einen dieser Vorgang weit nach dem letzten streitigen Bilanzstichtag () liegt (wertbegründende Tatsache) und zum anderen die Klägerin das Darlehen bereits am vollständig zurückgezahlt hatte.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht/2016 S. 573
DStR 2016 S. 8 Nr. 39
DStRE 2016 S. 1410 Nr. 23
EFG 2016 S. 799 Nr. 10
Ubg 2017 S. 49 Nr. 1
XAAAF-71277