StuB Nr. 4 vom Seite 136

Die Konsolidierung von Zweckgesellschaften nach IFRS und HGB vor dem Hintergrund der Subprime-Krise und des BilMoG

von WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic, Kriftel *

Die sog. Subprime-Krise in den USA schlägt hohe Wellen. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte das IDW ein Positionspapier zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen von Finanzinstrumenten nach IFRS und HGB. Der spezielle Fokus liegt dabei auf Verbriefungstiteln. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist die Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften.

Kernfragen
  • Ist vor dem Hintergrund der aktuell zu beobachtenden bilanziellen Folgen aus der Subprime-Krise i. S. der Leitgedanken der betrieblichen Konzern-Rechnungslegungsnormen bilanziert worden?

  • Welche Probleme bestehen faktisch?

  • Welche Perspektiven ergeben sich aufgrund des Entwurfs eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes?

I. Das Problem

Initiiert von Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche erwerben Zweckgesellschaften ( Special Purpose Entities = SPE [1], Structured Investment Vehicles = SIV, Conduits etc.) längerfristige Forderungen, z. B. aus Hypothekenkrediten, oder diese verbriefende Asset Backed Securities. Der Erwerb wird über die Ausgabe kurzfristiger Wertpapiere ( Commercial Papers) am Kapitalmarkt refinanziert [2]. Neben dem Erwerb von Forderungen oder diese verbriefenden Wertpapieren bzw. strukturierten Kreditderivaten (CDO) ( Cash-Struktur) werden alternativ im Rahmen synthetischer Strukturen die mit Forderungen verbundenen Risiken mittels Credit Default Swaps von Zweckgesellschaften übernommen [3]. Die zwecks Refinanzierung ausgegebenen Wertpapiere werden regelmäßig in Tranchen mit unterschiedlichem Risikopotenzial differenziert. Die Risikostruktur der Wertpapiere reicht von relativ sicheren Senior Notes bis zu Equity Notes, die wie Eigenkapital zunächst die Risiken aus den Investments der SPE tragen. Wegen dieser Risikodifferenzierung wird auch von Wasserfällen ( Conduits) gesprochen. Zur Verbesserung des Ratings der emittierten Wertpapiere übernehmen die initiierenden Kreditinstitute Liquiditätszusagen und andere kreditverbessernde Maßnahmen [4]. Nicht selten sind auch mehrstufige Konstruktionen mit Mischung von Risiken aus verschiedenen Forderungsportfolien, so dass eine SPE Vermögenswerte hält, deren Risikostruktur nicht mehr klar erkennbar ist [5]. Für die SPE können sich insbesondere Risiken im Hinblick auf den Ausfall der Forderungen aus den Hypothekenkrediten, die Fristentransformation, Zinsänderungen sowie Währungskorrelationen ergeben [6].

Die im Bestand befindlichen Forderungen gegenüber US-amerikanischen Schuldnern und daraus abgeleitete Wertpapiere sind teils mit erheblichen Ausfallrisiken behaftet, weil die Hypothekenbanken bei der Kreditvergabe auch Kunden minderer Bonität ( Subprime) bedient hatten. Teils wurde der Markt auch mit aggressiven Vertriebsmethoden bearbeitet, etwa durch Einräumung zinsgünstiger Startperioden. Gerade bei Schuldnern minderer Bonität führt dies leicht zum finanziellen Kollaps und mithin zum Ausfall beim Gläubiger. Da aus der Verwertung der Immobilien wenn überhaupt nur mit erheblichen Abschlägen Erlöse zu erzielen sind [7], droht den S. 137SPE, die die Hypothekenforderungen selbst oder die mit ihnen verbundenen Risiken tragen, ein Zahlungsausfall.

Angesichts dieser Situation gelingt es den SPE nur schwer oder gar nicht mehr, auslaufende Commercial Papers zu rollen. Mithin geraten sie in eine Liquiditätskrise, was teils zur Liquidation der Vermögensposten führt. Da die Vermögenswerte wegen des Zusammenbruchs des Handels gar nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen zu veräußern sind und damit die Werte deutlich sinken, werden teils Anleihebedingungen wirksam, die eine weitere Liquidationspflicht für Vermögensposten auslösen, was den Abwärtstrend verstärkt. Darüber hinaus sind Finanzdienstleister, die solche SPE initiiert haben, teils vertraglich verpflichtet, den SPE insbesondere Liquiditätshilfen zu gewähren.

Für die Bilanzierung stellen sich folgende, teils in einem IDW-Positionspapier [8] angesprochene Fragen:

  • Wie haben SPE ihre Vermögensposten und Inhaber der Commercial Papers diese zu bewerten?

  • Welche bilanziellen Folgen haben für Finanzdienstleister Liquiditätsausstattungs- und andere Verpflichtungen gegenüber SPE?

  • Besteht Konsolidierungspflicht für SPE im Konzernabschluss der Initiatoren?

  • Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Erfüllung der Anforderungen an das interne Risikomanagementsystem insbesondere der Initiatoren von SPE [9].

Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist die Konsolidierungspflicht von SPE. Dabei wird von Cash-Strukturen ausgegangen, für synthetische Strukturen sind die Überlegungen entsprechend anzuwenden. Während nach IFRS mit SIC 12 schon länger eine konkrete Regelung für Zweckgesellschaften existiert, finden sich im HGB nur prinzipielle Vorschriften. Mit dem Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (RefE BilMoG) wird de lege ferenda eine Modifikation der Qualifikationskriterien für Tochterunternehmen nach § 290 Abs. 1 HGB angestrebt, die eine Konsolidierung von SPE nach HGB unterstützen soll [10].

II. Konsolidierung von SPE nach IFRS

1. Konsolidierungsvoraussetzungen für SPE

Ein Tochterunternehmen liegt nach IAS 27.4, .13 vor, wenn die Möglichkeit besteht, dessen Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen. Bei SPE liegt typischerweise formal keine Stimmrechtsmehrheit bzw. Beteiligung des Initiators vor [11]. Diese werden etwa über Stiftungslösungen aus dem Konsolidierungskreis transportiert. Auch die anderen Beherrschungskriterien nach IAS 27.13 werden formal nicht erfüllt.

Nach SIC 12.10 sind SPE, die nach SIC 12.1 auf ein eng abgegrenztes Ziel gerichtet sind, als Tochterunternehmen zu qualifizieren, sofern nach folgenden Kriterien von Beherrschung auszugehen ist:

  • Die Aktivitäten der SPE sind an den spezifischen Erfordernissen des Initiators ausgerichtet.

  • Der Initiator hat die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschäftspolitik der SPE zu seinem Nutzen oder hat einen sog. „Autopilot-Mechanismus” installiert, der die Geschäftspolitik in seinem Sinne festlegt. Ein solcher Autopilot-Mechanismus kann durch die Festlegung der Geschäftstätigkeit im Gesellschaftsvertrag oder anderem Vertrag mit Kontrolle von Änderungen durch den Initiator geschaffen werden.

  • Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat der Initiator das Recht, die Mehrheit des Nutzens aus der SPE zu ziehen und ist damit den Risiken aus der Geschäftstätigkeit ausgesetzt, bzw. der Initiator trägt den überwiegenden Teil der Residual- bzw. Eigentumsrisiken.

Das Gesamtbild der Verhältnisse ist entscheidend; das Vorliegen eines Indikators deutet auf ein Beherrschungsverhältnis hin, muss es aber nicht begründen [12]. Der Chancen- und Risikenverteilung kommt dabei im Rahmen des SIC 12 zugrunde liegenden „ Risk and Reward Approach” besondere Bedeutung zu [13]. Damit erfolgt eine gem. F.35 und nach IAS 8.10(b)(ii) gebotene wirtschaftliche Interpretation der formalen Control-Kriterien des IAS 27.4, .13.

2. Conduits als Tochterunternehmen

Bei den betreffenden SPE [14] dürfte in der Realität regelmäßig eine stark begrenzte Geschäftstätigkeit fixiert sein, die im Erwerb und Halten der Finanzaktiva sowie der Begebung von Wertpapieren zur Refinanzierung besteht. Wesentliche Geschäftshandlungen werden typischerweise im Gesellschaftsvertrag und in den Anleihebedingungen festgelegt. Diese Tätigkeit kann dann an den Interessen des initiierenden Finanzdienstleisters ausgerichtet sein, der auf diese Weise ggf. eine Platzierung von eigenen Forderungen am Kapitalmarkt erreicht, Erlöse aus der Verwaltung der SPE oder deren Vermögensbestands erzielt bzw. selbst von der SPE emittierte Wertpapiere hält [15]. Wirtschaftliche Vorteile können neben S. 138der Entlastung der eigenen Bilanz des Initiators [16] z. B. in der Fristentransformation (Finanzierung längerfristiger Aktiva durch kürzerfristige Fremdmittel) und daraus resultierenden Gewinnen aus Zinsdifferenzen und der Risikozerlegung mit der Folge einer weiter günstigen Refinanzierung und Ertragsteigerung gesehen werden [17]. Solche Umstände sprechen für die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen einer vom Initiator beherrschten SPE.

Zur Beurteilung als Tochterunternehmen kommt es insbesondere dann, wenn das initiierende Kreditinstitut auch Träger der typischen Risiken eines Eigenkapitalgebers ist. Von der Risikotragung ist in den Fällen auszugehen, in denen der Initiator die wesentlichen Verlustrisiken trägt, in dem er die Equity Notes im Wesentlichen selbst im Bestand hält [18], die anderen Wertpapiertranchen kein vergleichbares Risiko tragen – etwa weil die voraussichtliche Verlustgefahr durch die Equity Notes abgedeckt wird – und typischerweise [19] das von Dritten zur Verfügung gestellte statutarische Eigenkapital vernachlässigbar gering ist [20].

Nicht anders wäre der Fall zu beurteilen, in dem der Initiator über Liquiditätsausstattungsgarantien faktisch die voraussichtlichen Verlustrisiken auffängt [21]. Die Beurteilung kann dabei nur im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Situation erfolgen; nach dem Wortlaut von SIC 12.10(d) ist schon das Tragen des überwiegenden Teils der Eigentumsrisiken ausreichend. Gerade bei mehrstufigen Konstruktionen mit Risikomischungen auf den verschiedenen Stufen kann die Einschätzung der tatsächlichen Risiken im Einzelfall schwierig sein. Jedoch ist das Halten der Equity Notes oder die Einräumung von Liquiditätsausstattungsgarantien durch den Initiator ein deutlicher Hinweis für Beherrschung, so dass vertiefende Untersuchungen anzustellen sind.

Beispiel 1

Kreditinstitut Z initiiert XY, für die ein Autopilot installiert wird, und verkauft an diese ein Forderungsportfolio. Das geringfügige Eigenkapital von XY wird von Dritten zur Verfügung gestellt. XY finanziert den Kauf über die Begebung von Commercial Papers, die entsprechend ihres Ratings verzinst werden. Z zeichnet selbst die Equity-Notes-Tranche, die alle realistisch [22] erwarteten Risiken trägt. Die Übernahme der Equity Notes durch Z stellt wirtschaftlich eine First-Loss-Garantie dar, die, sofern sie die wesentlichen Risiken auffängt, zusammen mit der Tatsache einer Verbriefungsaktion zur Beherrschung i. S. von SIC 12 durch Z führt [23].

Beispiel 2

Kreditinstitut Z initiiert XY als Autopilot. Das geringfügige Eigenkapital von XY wird von Dritten zur Verfügung gestellt. Der Geschäftszweck von XY liegt im Erwerb von durch längerfristige Hypothekenforderungen besicherten Asset Backed Securities anderer SPE. XY finanziert den Kauf über die Begebung von Commercial Papers, die entsprechend ihrem Rating verzinst werden. Z zeichnet die Tranche, die alle pessimistisch erwarteten Risiken zu tragen hat. Z verspricht sich durch die Gestaltung einen wesentlichen positiven Erfolgsbeitrag, da die Equity Notes deutlich höher verzinst werden als die Tranchen mit AAA- und AA-Rating [24]. Insoweit dient XY als Vehikel für eine ertragsteigernde Risikozerlegung. Die Übernahme der Equity Notes durch Z stellt wirtschaftlich eine First-Loss-Garantie dar, die, sofern sie die wesentlichen Risiken auffängt, zusammen mit dem ertragsfokussierten Modell zur Beherrschung i. S. von SIC 12 durch Z führt.

Wird die Tatsache des Vorliegens einer vom Initiator beherrschten SPE erst nach dem erstmaligen Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien erkannt, weil zuvor die Tatsache der Tragung der wesentlichen Verlustrisiken nicht gesehen und eine unzutreffende Risikobeurteilung vorgenommen wurde, wird dies regelmäßig nicht als Schätzungsänderung i. S. von IAS 8.5, .32 ff. einzustufen sein, sondern als Korrektur einer früheren Fehleinschätzung und damit eines Fehlers i. S. von IAS 8.5, .41 ff. In solchen Fällen ist eine retrospektive Fehlerkorrektur gem. IAS 8.42 vorzunehmen und die fehlerbezoge S. 139nen Angabepflichten sind nach IAS 8.49 zu erfüllen [25]. Das IDW grenzt von der ursprünglich fehlerhaften Einschätzung der Chancen- und Risikenverteilung den Nichteintritt der ursprünglich erwarteten Verteilung ab. Wo die Trennlinie zur Fehlerkorrektur liegen soll, bleibt dabei verschwommen. Nicht nachvollziehbar ist die wohl vertretene Auffassung, im zweiten Fall sei keine Neubeurteilung der Konsolidierungspflicht gegeben [26]. Läge insoweit tatsächlich kein Fehler vor, wäre von einer Schätzungsänderung auszugehen, die gem. IAS 8.36 f. prospektiv zu berücksichtigen ist. Schätzungsänderungen können nach IAS 8.34 etwa durch

  • Änderung der Umweltbedingungen, auf der die Schätzung beruhte,

  • durch neue Informationen,

  • bessere Erfahrungswerte oder

  • andere Entwicklungen nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Schätzung

verursacht sein. Zwar wird in IAS 8.36 f. nicht explizit Bezug auf die Konsolidierung genommen, jedoch erscheint die Regelung gem. IAS 8.11(a) auch auf die Konsolidierungsfrage anwendbar.

Vom Fall der Korrektur eines wesentlichen Fehlers ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Initiator erst bei Eintritt einer Krise beschließt, Risiken aus der SPE mittels Stützungsmaßnahmen zu übernehmen, etwa wie in der Praxis zu beobachten durch Übernahme der wesentlichen Verlustrisiken mittels Einräumung von nachrangigen Liquiditätshilfen oder Ankauf der Equity Notes. Kommt es dann zur Erfüllung der Kriterien von SIC 12, wäre die Erstkonsolidierung der SPE nach den Regeln von IFRS 3 auf den oder die Akquisitionszeitpunkt(e) vorzunehmen [27].

III. Konsolidierung von SPE nach HGB

1. Konsolidierungsvoraussetzungen für SPE

Das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses bestimmt sich nach dem Beherrschungskonzept gem. § 290 Abs. 2-4 HGB und nach dem Konzept der einheitlichen Leitung gem. § 290 Abs. 1 HGB [28]. Nach dem Beherrschungskonzept liegt ein Tochterunternehmen vor, wenn ein Mutterunternehmen aufgrund

  • Stimmrechtsmehrheit,

  • Organbestellungsrecht und Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 1 HGB,

  • Unternehmensvertrag oder Satzung die Möglichkeit zur Beherrschung zukommt.

Diese formale Betrachtung nach § 290 Abs. 2 HGB wird durch die Zu- und Abrechnungsregeln für Rechte gem. § 290 Abs. 3 HGB ergänzt. Dabei ist im Hinblick auf die Beurteilung von SPE insbesondere die dort niedergelegte wirtschaftliche Betrachtung zu beachten, nach der Rechte, die von Dritten für Rechnung des Konzerns gehalten werden, dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind [29]. Offensichtliche Fälle des für Rechnung Haltens sind das Sicherungseigentum oder von einem Treuhänder gehaltene Anteile [30]. Darüber hinaus ist nach h. M. eine Zurechnung der Stimmrechte dann geboten, wenn der Konzern Chancen und Risiken sowie Kosten aus der Beteiligung trägt [31]. Damit kann sich eine vergleichbare Situation wie nach SIC 12 ergeben, da auch dort die Verteilung von Chancen und Risiken zentraler Indikator ist [32]. Unstreitig decken sich die Konzepte nach IAS 27 und § 290 Abs. 2 und 3 HGB nicht vollständig [33], jedoch werden sie zu einem vergleichbaren Ergebnis führen, wenn die SIC 12-Indikatoren eine Beherrschung zeigen und der Konzern im Wesentlichen die Chancen und Risiken trägt.

Nach § 290 Abs. 1 HGB liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, wenn

  • das Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens steht und

  • dem Mutterunternehmen eine Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 1 HGB gehört.

Die einheitliche Leitung muss tatsächlich ausgeübt werden. Von einheitlicher Leitung ist auszugehen, wenn durch das Mutterunternehmen originäre Leitungsaufgaben, etwa in den Bereichen Unternehmensziele, Organisation und Kontrolle, Finanzpolitik, für den gesamten Konzern übernommen werden [34]. Die Anwendung des Konzepts der einheitlichen Leitung bereitet in der Praxis nicht geringe Probleme, da im Einzelfall die tatsächliche Ausübung festzustellen und abzuwägen ist. Ein Rückgriff auf die entsprechenden Vermutungstatbestände nach §§ 17, 18 AktG hilft dabei kaum weiter, da die dort erfassten Fälle schon weitgehend von § 290 Abs. 2 HGB abgedeckt werden [35]. Die Beteiligung muss nicht dem Mutterunternehmen selbst, sondern kann auch einem Tochterunternehmen zugerechnet sein [36]. S. 140

2. Conduits als Tochterunternehmen

Bei der Gestaltung von SPE wird regelmäßig darauf geachtet, dass die formalen Kriterien für das Vorliegen von Beherrschung nach § 290 Abs. 2 HGB durch den Initiator nicht erfüllt werden. Zur Einordnung einer SPE als Tochterunternehmen wird es danach nur dann kommen, wenn – neben dem Vorliegen eines Unternehmens [37] – die Zurechnungsvorschrift des § 290 Abs. 3 HGB greift. Dabei ist entsprechend den Regelungen von SIC 12 insbesondere zu prüfen, ob das Mutterunternehmen bzw. andere Tochterunternehmen die Risiken tragen und darüber hinaus an den Chancen partizipieren.

Es erscheint jedoch fraglich, ob – wie nach IFRS – schon die Mehrheit der Risiken Bedeutung erlangt oder wie teils in der Literatur vertreten, sämtliche Risiken und Chancen oder zumindest nahezu sämtliche beim Initiator liegen müssen [38]. Vor dem Hintergrund der an IFRS erfolgenden Auslegung europarechtlich fundierter handelsrechtlicher Regelungen spricht viel für eine Beschränkung auf die Forderung nach dem Innehaben der Mehrheit der Risiken, sofern das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung insbesondere der weiteren Indikatoren nach SIC 12 für eine Beherrschung spricht [39]. In der Realität dürfte dieser Unterscheidung insbesondere in den Fällen geringe Bedeutung zukommen, in denen kaum besondere (Wertsteigerungs-)Chancen aus dem Vermögensbestand der SPE resultieren und in den auch nach SIC 12 einschlägigen Fällen allein schon zur Sicherung eines erstklassigen Ratings der Senior Notes Sicherungsmaßnahmen durch den Initiator ergriffen werden, wie die Übernahme der Equity Notes oder risikotragende Liquiditätsausstattungsgarantien, die zu einer weitgehenden Risikotragung führen. Mithin wird man bei sachgerechter Auslegung von § 290 Abs. 2, 3 HGB in vielen Fällen zu einem nach IAS 27 i. V. mit SIC 12 vergleichbaren Ergebnis kommen können [40].

Für das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nach § 290 Abs. 1 HGB muss die einheitliche Leitung von der Konzernspitze ausgeübt werden. Im Hinblick auf SPE wird hier i. d. R. von Bedeutung sein, ob Autopilot-Konstruktionen zur Ausübung einer einheitlichen Leitung führen. Dies wird vor allem im Hinblick auf Leasingobjektgesellschaften in der Literatur uneinheitlich beurteilt [41]. Die Frage muss danach entschieden werden, ob sicher gestellt ist, dass die Geschäftspolitik der SPE an den Interessen des Mutterunternehmens ausgerichtet ist, d. h. eine Unterordnung der Einzelinteressen des Tochterunternehmens unter das Konzerninteresse erfolgt [42]. Hiervon kann im Einzelfall durch die Festlegung der Geschäftspolitik im Interesse des Mutterunternehmens bei Aufsetzen der Autopilot-Konstruktion auszugehen sein [43]. Da die Verträge ohne Zustimmung des Initiators nicht änderbar sind, wäre im Zeitablauf sicher gestellt, dass die SPE hiervon nicht abweichen kann [44].

Kann man im Einzelfall die Ausübung der einheitlichen Leitung bejahen, scheint die Qualifikation von SPE als Tochterunternehmen de lege lata meist am Fehlen einer Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 1 HGB zu scheitern. Dabei bliebe aber außer Betracht, dass die Zurechnung der Beteiligung nicht nach formal-juristischer, sondern nach wirtschaftlicher Sichtweise zu erfolgen hat [45]. Danach ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer dauerhaft Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten trägt [46]. Hierbei ist wie schon beschrieben insbesondere darauf abzustellen, wer die Risiken und Chancen aus der Beteiligung trägt. Wird dem Konzern das wirtschaftliche Eigentum an einer Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 1 HGB an der SPE zugerechnet, ist auch dieses Kriterium für das Vorliegen eines Tochterunternehmens erfüllt.

3. Entwurf Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (RefE BilMoG)

Mit der Modernisierungsrichtlinie [47] wurde die in Art. 1 Abs. 2 7. EG-Richtlinie [48] im Zusammenhang mit dem Konzept der einheitlichen Leitung bestehende Beteiligungserfordernis gestrichen, was nach RefE BilMoG [49] auch Eingang in das HGB finden soll. Ziel soll die Qualifizierung von SPE als Tochterunternehmen nach dem Konzept der einheitlichen Leitung sein [50].

Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 290 Abs. 2 HGB ein formalrechtliches Konzept verfolge, während § 290 Abs. 1 HGB auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ziele. Die Ä S. 141nderung des Konzepts der einheitlichen Leitung soll einen Gleichlauf mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach IAS 27.13 und damit wohl auch der Auslegung durch SIC 12 herbeiführen [51]. Es wird argumentiert, es handele sich um eine technisch einfache Annährung an das IFRS-Konzept.

Angesichts der in den Abschn. 1 und 2 dargestellten Argumente kann die vorgesehene kleine Lösung nicht überzeugen [52]. Das Konzept weist in der Praxis wegen der Schwierigkeiten bei der Feststellung der einheitlichen Leitung erhebliche Probleme auf. Dies zeigt auch der Literaturstreit allein um die Tatsache, ob eine Autopilot-Konstruktion zu einheitlicher Leitung führen kann. Das gewünschte Resultat aus der Änderung von § 290 Abs. 1 HGB ist zudem bei sachlich gebotener verantwortungsbewusster Auslegung teils bereits de lege lata begründet. Hier wird man in der Praxis eher von einem Vollzugs- oder Interpretationsdefizit als von einem Gesetzesdefizit ausgehen müssen [53]. Besser wäre eine klarstellende Formulierung von § 290 Abs. 3 HGB, die eine wirtschaftliche Betrachtung bei der Zurechnung von Rechten deutlicher hervorhebt, wie sie auch schon aus der beabsichtigten klarstellenden Verankerung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB-E hervorgeht.

Die zu favorisierende Lösung ist jedoch in einer Aufnahme der auf die tatsächliche Beherrschung zielenden Regelung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 7. EG-Richtlinie in deutsches Recht und damit insoweit eine Gleichschaltung [54] mit dem IFRS-Konzept. Die Vergleichbarkeit der Konzernrechnungslegung nach IFRS und nach 7. EG-Richtlinie ist gem. Erwägungsgründe 5 f. eines der mit der Modernisierungsrichtlinie verfolgten Ziele. Die Anpassung könnte entweder durch eine zusätzliche Regelung [55] oder aus Deregulierungsgründen besser durch Ersatz des überkommenen Konzepts der einheitlichen Leitung erfolgen.

Darüber hinaus soll ausgehend von der Abänderungsrichtlinie [56] nach § 314 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 285 Satz 1 Nr. 3 HGB die Angabe im Anhang von Art, Zweck und finanziellen Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften, soweit sie für die Beurteilung der Finanzlage i. S. des Liquiditätslage von Bedeutung sind, normiert werden [57]. Diese Angabe zielt u. a. auf nicht konsolidierte bzw. nicht bilanzierte SPE [58]. Die finanziellen Auswirkungen sind dabei auf unsaldierte Risiken und Vorteile zu beziehen. Aus dem Zweck der auf die Finanzlage zielenden Angabevorschrift ist zu schließen, dass Risiken und Vorteile als potenzielle Zahlungsmittelabflüsse und -zuflüsse des Unternehmens oder Konzerns zu deuten sind.

IV. Zusammenfassung

Die aktuell zu beobachtenden bilanziellen Folgen aus der Subprime-Krise werfen die Frage auf, ob im Einzelfall immer i. S. der Leitgedanken der betrieblichen Konzern-Rechnungslegungsnormen bilanziert wurde. Bei verantwortungsbewusster Anwendung der bestehenden IFRS- wie HGB-Normen spricht viel für eine nicht zu enge Auslegung der Beherrschungskriterien nach IAS 27 i. V. mit SIC 12 sowie insbesondere § 290 Abs. 2, 3 HGB, wodurch eine den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Konsolidierung von SPE erreicht werden kann. Hier ist eher von einem Vollzugs- oder Interpretations- als von einem Gesetzesdefizit auszugehen. Die diesbezüglichen mit dem BilMoG verfolgten Absichten erscheinen auf dem gewählten Weg einer kleinen Anpassung des Konzepts der einheitlichen Leitung nur schlecht erreichbar. Überlegen wäre hier eine große Lösung, die das Konzept der einheitlichen Leitung richtlinienkonform durch ein Konzept der tatsächlichen Beherrschung substituiert.

Kernaussagen
  • Bei verantwortungsbewusster Anwendung der bestehenden IFRS- wie HGB-Normen spricht viel für eine nicht zu enge Auslegung der Beherrschungskriterien nach IAS 27 i. V. mit SIC 12 sowie insbesondere § 290 Abs. 2, 3 HGB, wodurch eine den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Konsolidierung von SPE erreicht werden kann.

  • Man kann eher von einem Vollzugs- oder Interpretations- als von einem Gesetzesdefizit ausgehen.

  • Die diesbezüglichen mit dem BilMoG verfolgten Absichten erscheinen auf dem gewählten Weg einer kleinen Anpassung des Konzepts der einheitlichen Leitung nur schlecht erreichbar.

Fundstelle(n):
StuB 4/2008 Seite 136
XAAAC-71072

1Vgl. dazu auch Brakensiek/Küting, StuB 2002 S. 209.

2Vgl. auch Beispiele im Kap. II.

3Zur Bilanzierung von Credit Default Swaps nach HGB vgl. IDW RS BFA 1, WPg 2002 S. 195 ff.

4Vgl. Göttgens, WPg 2007 S. 853.

5Vgl. auch Freiberg, PiR 2007 S. 363.

6Vgl. auch IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 164, zu Risikobestimmung auch Tz. 166 ff.

7So sanken die Hauspreise in großen Städten der USA im Oktober 2007 um mehr als 10 % gegenüber Oktober 2006; vgl. FAZ vom . In weniger beliebten Regionen ist teils mit stärkerem Rückgang zu rechnen.

8Vom , www.idw.de; vgl. auch Bischoff, .

9Zur Kritik des Bafin-Präsidenten vgl. FAZ vom ; vgl. auch Hennrichs, DB 2007 Status Recht S. 313.

10Vgl. RefE BilMoG, Begründung S. 159 f.

11Zu SIC 12 vgl. auch IDW RS HFA 2, WPg 2005 S. 1402, Abschn. 5; zu zellularen Strukturen vgl. Tz. 59 sowie IDW, RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 158. Zur US-amerikanischen Regelung FIN 46 vgl. KPMG, US-GAAP, 4. Aufl., Düsseldorf 2006, S. 269 ff.; Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007 S. 2218 f.

12Vgl. auch IDW RS HFA 2, WPg 2005 S. 1402 ff., Tz. 60, 65; PwC, Manual of Accounting, IFRS for the UK 2007, Kingston-upon-Thames 2006, Tz. 24.137.

13Vgl. auch Baetge/Schulze, IAS 27, in Baetge u. a., Rechnungslegung nach IAS, Stuttgart 2003 ff., Rn. 85; PwC, IFRS für Banken, 3. Aufl., Frankfurt 2005, S. 993, 995 f.; Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 3. Aufl., Köln 2007, S. 534.

14Für ABS-Zweckgesellschaften vgl. IDW RS HFA 2, WPg 2005 S. 1402 ff., Tz. 56.

15Vgl. auch PwC, a. a. O. (Fn. 13), S. 994; IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 162.

16Dieser Aspekt führt noch nicht zur Erfüllung der Kriterien nach SIC 12; vgl. IDW RS HFA 2, WPg 2005 S. 1402 ff., Tz. 66. Vor Geltung von Basel II war trotz Liquiditätszusagen teils keine Belastung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals gegeben. Der Abgang finanzieller Vermögenswerte beim initiierenden Kreditinstitut wird nicht weiter betrachtet; hierzu PwC, a. a. O. (Fn. 13), S. 992; zur Abgrenzung von SIC 12 und anderen Sachverhalten vgl. IDW RS HFA 2, Tz. 69 ff.

17Vgl. auch Küting/Gattung, KoR 2007 S. 398, 400 f.

18Vgl. IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 168 ( Junior Tranche).

19Vgl. PwC, a. a. O. (Fn. 13), S. 990.

20Vgl. SIC 12.10(d), .App.(d).; hierzu auch PwC, a. a. O. (Fn. 12), Tz. 24.146 f.

21Vgl. IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 168 (nachrangige Darlehen).

22Zum Problem der Abgrenzung der entscheidenden Risiken vgl. Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007 S. 2218.

23Für ein ähnliches Beispiel über eine direkte First-Loss-Garantie vgl. PwC, a. a. O. (Fn. 13), S. 990.

24Für die hier diskutierte Zuordnung von Chancen und Risiken ist hervorzuheben, dass es nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Ratings, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.

25Vgl. auch IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 172; nicht eindeutig IDW-Positionspapier, S. 11. Die Ausnahmemöglichkeit von der retrospektiven Fehlerkorrektur gem. IAS 8.43 ff. oder das Vorliegen unwesentlicher Fehler wird kaum in Betracht kommen.

26Vgl. auch IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 172; IDW-Positionspapier, S. 11.

27Vgl. auch IDW RS HFA 9, WPg Suppl. 2/2007 S. 83 ff., Tz. 171; IDW-Positionspapier, S. 11. Zu Problemen bei der Konsolidierung von SPE vgl. Küting/Gattung, KoR 2007 S. 407 f.

28Zu Folgen nachträglicher Einschätzungsänderungen vgl. IDW RS HFA 6, WPg Suppl. 2/2007 S. 77 ff.

29Vgl. Hoyos/Ritter-Thiele, in Beck´scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., München 2006, § 290 Rn. 37; WP-Handbuch 2006, Düsseldorf 2006, Abschn. T Rn. 83 f., Abschn. M Rn. 54, 58. Regelmäßig wird der Kapitalanteil dem Konzern zuzurechnen sein; vgl. Hoyos/Ritter-Thiele, § 290 Rn. 73.

30Vgl. WP-Handbuch 2006, a. a. O. (Fn. 29), Abschn. T Rn. 84.

31Vgl. stv. WP-Handbuch 2006, a. a. O. (Fn. 29), Abschn. T Rn. 90; unentschlossen Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007 S. 2218.

32Im Ergebnis ebenso Hoyos/Ritter-Thiele, a. a. O. (Fn. 29), § 290 Rn. 78.

33Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007 S. 399.

34Vgl. Hoyos/Ritter-Thiele, a. a. O. (Fn. 29), § 290 Rn. 20 ff., m. w. N.

35Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff., § 290 HGB Rn. 15; Siebourg, in: Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Aufl., Stuttgart 1998, § 290 Rn. 33.

36Vgl. auch Hoyos/Ritter-Thiele, a. a. O. (Fn. 29), § 290 Rn. 15.

37Vgl. auch PwC, IFRS für Investmentfonds, 2. Aufl., Frankfurt 2007, S. 282; ADS, a. a. O. (Fn. 35), § 271 HGB Rn. 10 ff.

38Vgl. etwa WP-Handbuch 2006, a. a. O. (Fn. 29), Abschn. M Rn. 76. Kritisch bzgl. Begrenzung auf das Kriterium Chancen und Risiken Reuter, BB 2006 S. 1329.

39Im Ergebnis ebenso Schruff/Rothenburger, WPg 2002 S. 764; vgl. auch den Überblick bei Busse v. Colbe u. a., Konzernabschlüsse, 8. Aufl., Wiesbaden 2006, S. 124 f., Helmschrott, DB 1999 S. 1867.

40Im Ergebnis ebenso Schruff/Rothenburger, WPg 2002 S. 764; wohl a. A. ohne differenzierte Begründung IDW-Positionspapier, S. 15 (grds. formale Stimmrechtsmehrheit ohne Bezug zu § 290 Abs. 3 HGB).

41Vgl. stv. WP-Handbuch 2006, a. a. O. (Fn. 29), Abschn. M Rn. 75, und Schruff/Rothenburger, WPg 2002 S. 763 (ablehnend); Hoyos/Ritter-Thiele, a. a. O. (Fn. 29), § 290 Rn. 32 (zust.); Überblick bei Helmschrott, DB 1999 S. 1868.

42Vgl. Siebourg, a. a. O. (Fn. 35), § 290 Rn. 18.

43A. A. wohl IDW-Positionspapier, S. 15, wo allein auf die formale gesellschaftsrechtliche Leitungskompetenz, jedoch nicht auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtung abgestellt wird.

44In einigen Fällen kann bei nennenswerten Interessen Dritter an der SPE, die wirtschaftlich nicht nur der Position eines Fremdkapitalgebers entsprechen und sich in den Vereinbarungen niedergeschlagen haben, u. U. von einer gemeinsamen Führung i. S. von § 310 HGB auszugehen sein; vgl. auch Busse v. Colbe u. a., a. a. O. (Fn. 39), S. 125; Lüdenbach, in: Lüdenbach/Hoffmann, IFRS-Kommentar, 5. Aufl., Freiburg 2007, § 32 Rn. 67. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn die oben diskutierten Voraussetzungen für die Zurechnung einer Mehrheit von Stimmrechten nach § 290 Abs. 2, 3 HGB vorliegen.

45Vgl. ADS, a. a. O. (Fn. 35), § 290 HGB Rn. 26; nur Verweis auf das Beteilungserfordernis, ohne Stellungnahme hierzu IDW-Positionspapier, S. 15. Klarstellend auch § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB-E; vgl. auch RefE BilMoG Begründung, S. 92 f.

46Vgl. ADS, a. a. O. (Fn. 35), § 246 HGB Rn. 263 ff.

47ABl EU L178/16 ff. vom .

48ABl EU L193/1 ff. vom .

49Der Entwurf kann im Online Bereich der StuB unter www.nwb.de abgerufen werden; zu einem Überblick vgl. Velte/Leimkühler, ; Theile, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Herne 2008.

50Vgl. RefE BilMoG Begründung, S. 160.

51Vgl. RefE BilMoG Begründung, S. 160; Busse v. Colbe u. a., a. a. O. (Fn. 39), S. 125.

52Weniger kritisch Fülbier/Gassen, DB 2007 S. 2611.

53Vgl. auch Hennrichs, DB 2007 Status Recht S. 313 f.

54Vgl. auch Busse v. Colbe, BB 2002 S. 1532.

55So schon DRSC, E-DRS 16.A3 f., www.drsc.de.

56ABl EU L224/1 ff. vom .

57Nach § 288 HGB-E sollen kleine Kapitalgesellschaften von der gesamten Angabepflicht und mittelgroße von der Angabe der finanziellen Auswirkungen befreit werden. Dies erscheint im Hinblick auf die auch für diese Gesellschaft denkbaren Risiken nicht sachgerecht.

58Vgl. RefE BilMoG Begründung, S. 141 ff., 174.