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Grunderwerbsteuer: Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die Instandhaltungsrücklage
Beim Grundstückskauf ist der Kaufpreis Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Beim Kauf einer Eigentumswohnung ist der Kaufpreis nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage, die auf die Eigentumswohnung entfällt, zu mindern.
Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, d.h. der Kaufpreis. Eigentumswohnungen gehören zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine sog. Instandhaltungsrücklage für künftige Instandhaltungsmaßnahmen bilden muss.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Mai 2016 vier gewerbliche Einheiten und neun Tiefgaragenplätze in einem Mehrfamilienhaus. Der Kaufpreis betrug 40.000 €; im Kaufvertrag hieß es, dass der Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage auf die Klägerin übergehe. Auf die insges...