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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2020

Einkommensteuer | Einziehung einer Forderung ist keine Veräußerung (BFH)

Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. dar (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt Streitig ist, ob die Einziehung einer Forderung das Tatbestandsmerkmal der "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung erfüllt. Das FA ging davon aus, dass der Kläger mit der Einziehung der Forderung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. erfüllt und einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Forderung und dem eingezogenen Betrag erzielt habe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH Erfolg:

  • Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stelle keine "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.F. EStG da. Sie beinhaltet weder einen entgeltlichen Vorgang noch führt sie zu einem Rechtsträgerwechsel.

  • Soweit der BFH in früheren Entscheidungen eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält der erkennende Senat hieran nicht länger fest.

  • Das bislang in der Rechtsprechung für eine steuerrechtliche Gleichbehandlung der Einziehung und der Veräußerung von Forderungen bemühte Argument einer "wirtschaftlichen Vergleichbarkeit" der beiden Vorgänge (z.B. , BStBl III 1962, 127, Rz 14, a.E.) überzeugt nicht: Zwar wird in beiden Fällen der Forderungsinhaber den in der Forderung verkörperten Wert realisieren können, jedoch rechtfertigt dieser Umstand nicht den Schluss, dass in beiden Fällen auch der in der maßgeblichen Vorschrift geregelte Steuertatbestand, welcher ein "Veräußerungsgeschäft" voraussetzt, erfüllt ist.

  • Anders als im Fall der Weiterveräußerung einer zuvor angeschafften Forderung vollzieht sich die Einziehung derselben durch eine freiwillige Leistung des Schuldners, der hierdurch die Forderung zum Erlöschen bringt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Leistung des Schuldners ist folglich nicht auf eine Übertragung der Forderung (und auch nicht auf einen Rechtsträgerwechsel) gerichtet.

  • Überdies setzt die Einziehung keine Mitwirkung des Forderungsinhabers voraus. Vielmehr kann der Schuldner die gegen ihn gerichtete Forderung ggf. auch gegen den Willen des Forderungsinhabers zum Erlöschen bringen (§§ 372 Satz 1, 378 BGB).

Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter am BFH:

Die Entscheidung betrifft das Jahr 2008 und damit die Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer. Ab 2009 dürfte mit dem Auffangtatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG der Vorgang im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar sein. Danach zählt auch die Rückzahlung einer unter dem Nennwert erworbenen Kapitalforderung zu den steuerbaren Einkünften (vgl. KKB/Kempf, § 20 EStG Rz. 212, 4. Aufl., Stand: ).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
WAAAH-39405